480 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
vorstandes, der Schöffen und der Ortsvorsteher, sowie über die
Bestellung besonderer Ortsvorsteher für verschiedene Ortschaften eines
Gemeindebezirks,
4. über die Festsetzung der Besoldungen, der Dienstunkostenentschädigungen
und der baaren Auslagen der Mitglieder des Gemeindevorstandes,
der Schöffen, der sonstigen Gemeindebeamten, sowie der
kommissarischen Gemeindevorsteher 47), Gutsvorsteher und sonstiger
kommissarisch bestellten Beamten.
Der Kreisausschuß beschließt ferner:
5. an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz
der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vor-
kommenden Defekte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar
1844 (Gesetz-Samml. S. 52). Der Beschluß ist vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges endgültig.
§. 33. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht:
1. abgesehen von den Fällen des §. 29 über die zwischen dem Ge-
meindevorstande und der Gemeindevertretung oder zwischen dem
Gemeindevorsteher und dem kollegialischen Gemeindevorstande ent-
standenen Meinungsverschiedenheiten,
2. an Stelle der Gemeindebehörden im Falle ihrer durch widersprechende
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit oder im Falle wieder-
holter Beschlußunfähigkeit,
3. an Stelle der, nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufge—
lösten Gemeindevertretung.
Der Kreisausschuß beschließt ferner an Stelle der Bezirksregierung:
4. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geld-
forderungen gegen Landgemeinden (§. 15 zu 4 des Einführungs-
gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877,
Reichs-Gesetzbl. S. 244)2,).
8. 34. Auf Beschwerden und Einsprüche 1#), betreffend
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten 26),
sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge-
meindevermögens,
2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten?),
3. die besonderen Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtlicher Theile
des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen
in Ansehung der zu Nr. 1 und 2 erwähnten Ansprüche und Ver-
bindlichkeiten,
beschließt der Gemeindevorstand.
*) Für die Beamten der Landgemeinden maßgebend.
ist jetzt das Kom Beamt G. (Anm. 40) § 18