Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

480 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
vorstandes, der Schöffen und der Ortsvorsteher, sowie über die 
Bestellung besonderer Ortsvorsteher für verschiedene Ortschaften eines 
Gemeindebezirks, 
4. über die Festsetzung der Besoldungen, der Dienstunkostenentschädigungen 
und der baaren Auslagen der Mitglieder des Gemeindevorstandes, 
der Schöffen, der sonstigen Gemeindebeamten, sowie der 
kommissarischen Gemeindevorsteher 47), Gutsvorsteher und sonstiger 
kommissarisch bestellten Beamten. 
Der Kreisausschuß beschließt ferner: 
5. an Stelle der Aufsichtsbehörde über die Feststellung und den Ersatz 
der bei Kassen und anderen Verwaltungen der Landgemeinden vor- 
kommenden Defekte nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 
1844 (Gesetz-Samml. S. 52). Der Beschluß ist vorbehaltlich des 
ordentlichen Rechtsweges endgültig. 
§. 33. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach 
den Gemeindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht: 
1. abgesehen von den Fällen des §. 29 über die zwischen dem Ge- 
meindevorstande und der Gemeindevertretung oder zwischen dem 
Gemeindevorsteher und dem kollegialischen Gemeindevorstande ent- 
standenen Meinungsverschiedenheiten, 
2. an Stelle der Gemeindebehörden im Falle ihrer durch widersprechende 
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit oder im Falle wieder- 
holter Beschlußunfähigkeit, 
3. an Stelle der, nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufge— 
lösten Gemeindevertretung. 
Der Kreisausschuß beschließt ferner an Stelle der Bezirksregierung: 
4. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen wegen Geld- 
forderungen gegen Landgemeinden (§. 15 zu 4 des Einführungs- 
gesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, 
Reichs-Gesetzbl. S. 244)2,). 
8. 34. Auf Beschwerden und Einsprüche 1#), betreffend 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten 26), 
sowie zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Ge- 
meindevermögens, 
2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten?), 
3. die besonderen Rechte oder Verpflichtungen einzelner örtlicher Theile 
des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen 
in Ansehung der zu Nr. 1 und 2 erwähnten Ansprüche und Ver- 
bindlichkeiten, 
beschließt der Gemeindevorstand. 
*) Für die Beamten der Landgemeinden maßgebend. 
ist jetzt das Kom Beamt G. (Anm. 40) § 18
	        
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