Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

482 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
Landgemeindeordnung vom 19. März 1856, beziehungsweise der 
88. 83 und 104 der Rheinischen Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 
gegen Unterbeamte der Gemeinden, Aemter oder Bürgermeistereien 
erlassenen Strafverfügungen findet innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an den Landrath und gegen den auf die Beschwerde er- 
gehenden Beschluß des Landraths innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an den Regierungspräsidenten statt. 
3. Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 und 2 in letzter 
Instanz ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten, beziehungs- 
weise des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
(Abs. 2) 41). 
4. In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Ein- 
leitung des Verfahrens von dem Landrathe oder von dem Regierungs- 
präsidenten verfügt und von denselben der Untersuchungskommissar 
und der Vertreter der Staatsanwaltschaft ernannt. Als entscheidende 
Disziplinarbehörde erster Instanz tritt an die Stelle der Bezirks- 
regierung der Kreisausschuß; an die Stelle des Staatsministeriums 
tritt das Oberverwaltungsgericht. Der Vertreter der Staatsanwalt- 
schaft bei dem Oberverwaltungsgerichte wird von dem Minister des 
Innern ernannt. 
In dem vorstehend zu 4 vorgesehenen Verfahren ist entstehenden Falles 
auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der ländlichen Gemeindebeamten 
Entscheidung zu treffen. 
(Abs. 4) 40). 
§. 37. Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren 
für die in diesem Titel vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders 
bestimmt ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt 
in allen Fällen zwei Wochen. 
Die Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, beziehungsweise der 
kollegialische Gemeindevorstand können zur Wahrnehmung ihrer Rechte im 
Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter bestellen. 
(§. 38) 41). 
VI. Titel. 
Armenangelegenheiten“). 
§. 39. Streitigkeiten zwischen Armenverbänden wegen öffentlicher Unter- 
stützung Hülfsbedürftiger werden im Verwaltungsstreitverfahren 50) entschieden. 
Zuständig in erster Instanz ist der Bezirksausschuß. 
*) Der Titel VI ergänzt die preuß. wohnsitz 6. Juni 70, neugefaßt 94 (R. 
Ausführungsgesetze (§ 40 Abs. 1), die 262) ergangen sind. 
zu dem R. über den Unterstützungs- 50) LWWG. § 61—114 u. 1577.
	        
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