Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

484 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
§. 43. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt: 
1. an Stelle der in den 8§. 60 bis 62 des Gesetzes vom 8. März 1871 
und in den §§. 48 bis 50 des Lauenburgischen Gesetzes vom 
24. Juni 1871 bezeichneten Kreiskommission über Streitigkeiten 
zwischen Armenverbänden im schiedsrichterlichen oder fühneamtlichen 
Vermittelungsverfahren; 
2. an Stelle des Landraths, beziehungsweise des städtischen Gemeinde- 
vorstandes, auf den Antrag eines Armenverbandes gegen die zur 
Unterstützung eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Angehörigen gemäß 
§. 65 beziehungsweise §. 53 a. a. O. 
Die Beschlüsse des Kreis= (Stadt-) Ausschusses sind, vorbehaltlich des 
ordentlichen Rechtsweges im Falle zu 2, endgültig. 
§. 44. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend 
1. die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der Armenpflege 
in Gutsbezirken und in Gesammtarmenverbänden (88. 8 ff. des 
Gesetzes vom 8. März 1871), 
2. die Heranziehung oder Veranlagung zu den Lasten der Landarmen- 
verbände (§. 29 a. a. O.), 
beschließt in den Fällen zu 1 der Gutsvorsteher, beziehungsweise der Vor- 
sitzende der Vertretung des Gesammtarmenverbandes, in den Fällen zu 2 der 
Vorstand des Landarmenverbandes. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in den Fällen zu 1 der Kreis- 
ausschuß, in den Fällen zu 2 der Bezirksausschuß. Gegen die Entscheidung 
des Bezirksausschusses ist in allen Fällen nur das Rechtsmittel der Revision 
zulässig“). 
Einsprüche gegen Zuschläge zu den direkten Staatssteuern, welche sich 
gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig. 
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf- 
schiebende Wirkung. Dieselben stehen in den Fällen zu 2 nur den unmittelbar 
zur Aufbringung der Kosten der Landarmenpflege herangezogenen einzelnen 
Verbänden, Kreisen und Gemeinden zu. 
VII. Titel. 
Schulangelegenheiten “). 
§. 45. Ueber die Feststellung des Geldwerthes der Naturalien und des 
Ertrages der Ländereien bei amtlicher Festsetzung des Einkommens der Ele- 
*) Titel VII, der die Mitwirkung bezügen bei Lehrergehältern § 45 u. die 
der Selbstverwaltungskörper im Volks= Schulleistungen § 46. Sodann wird 
schulwesen vorsieht, hat durch G. 26. Mai unterschieden zwischen Anordnung von 
87 Anlage 4A eine Erweiterung erfahren. Schulbauten § 47 u. 49 u. sonstigen an 
Er betrifft die Schätzung von Natural= die Pflichtigen zu stellenden Anforderungen, 
 
	        
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