Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 485 
mentarlehrer beschließt auf Anrufen von Betheiligten der Kreisausschuß und, 
sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. Der Beschluß 
des Bezirksausschusses in erster oder zweiter Instanz ist endgültig. 
§. 4656). Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend die Heranziehung 
zu Abgaben und sonstigen nach öffentlichem Rechte 57) zu fordernden Leistungen 
für Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen 5), beschließt, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des §. 47, die örtliche Behörde, welche die Ab- 
gaben und Leistungen für die Schule ausgeschrieben hat (Vorstand des Schul- 
verbandes, der Schulgemeinde, Schulsozietät, Schulkommune 2c.)5). 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver- 
waltungsstreitverfahren statt 560). 
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen 
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte be- 
gründete Verpflichtung zu Abgaben und Leistungen für Schulen, welche der 
allgemeinen Schulpflicht dienen l). 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren der Kreis- 
ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. 
Die Entscheidung über streitige Abgaben und sonstige nach öffentlichem 
Rechte zu fordernde Leistungen für Schulen der bezeichneten Art oder für 
deren Beamte, sowie über streitiges Schulgeld für solche Schulen nach §. 15 
des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 
(Gesetz-Samml. S. 251) erfolgt fortan im Verwaltungsstreitverfahren 2). 
auf welche letzteren 8 48 (Zwangsetati- 
sirung) u. das G. 26. Mai 87 sich be- 
ziehen. 
50) § 46 gewährt das Verwaltungs- 
streitverfahren den zu Schulleistungen in 
Anspruch Genommenen gegenüber der 
Behörde (Abs. 1 u. 2) u. untereinander 
(Abs. 3) auch in den früher dem Rechts- 
wege unterworfenen Fällen (Abs. 5); die 
Klagen aus Abs. 2 u. Abs. 3 dürfen nicht 
verbunden werden UO V. 15. Juni 97 
(XXXIII 236). — Abgaben betreffen 
Geld u. vertretbare, Leistungen nicht ver- 
tretbare Sachen 25. April 91 (Pr. VerwBl. 
XIII 40). — Beiträge der Gemeinden 
zu gemeinsamen Schuleinrichtungen (Pen- 
sionsanstalten) — nicht zu einer bestimmten 
Schule — bilden keine dem Streitverfahren 
unterliegenden Schulleistungen 25. März 
93 (XXIV 188). 
57) Vereinbarungen unter den Ver- 
pflichteten bilden, wenn sie von der Auf- 
sichtsbehörde genehmigt werden, öffentliches 
Recht UO V. 10. Dez. 84 (XI 166). 
*8) Dieses sind solche Schulen, zu deren 
Benutzung ein Zwang für alle nicht 
  
anderweit unterrichteten Kinder besteht u. 
zu deren Unterhaltung die Schulverbände 
verpflichtet sind UOV. 11. März 85 
(XII 197). 
*) Wenn die Regierung auf Grund 
der Reg Instr. (Nr. 4) § 18 für den 
Schulvorstand selbst eingetreten ist oder 
einen Vertreter bestellt hat, so hat sie oder 
der Vertreter zu beschließen UO V. 4. April 
83 (IX 138). 
640) Die Klage steht nur dem Heran- 
gezogenen, nicht dem Schulvorstande zu 
u. betrifft nur den geforderten Beitrag, 
nicht die Verpflichtung im Allgemeinen 
UOV. 7. Sept. 87 (XV 217). 
é) Die Klage steht nur den Pflichtigen 
gegen einander, nicht gegen die Schul- 
anstalt, den Schulverband oder Schul- 
vorstand zu UO V. 18. Nov. 93 (XXV 
180). 
sꝛ) Abs. 5 wiederholt bezüglich der Abs. 1 
bis 3 erwähnten Abgaben u. Leistungen 
nur die in § 160 allgemein ausgesprochene 
Aufhebung des Rechtsweges. Außerdem 
unterwirft er die Enischeidung über 
das nicht zu diesen Abgaben zählende
	        
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