Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

XVIII. 143 
V. Rechnungsauszug. 
8 48. 
1. Nach Abschluß der Rechnung der Kirchensteuerkasse oder, wo keine eigene Kirchensteuer= Vorlage der 
rechnung geführt wurde, der Rechnung des Fonds (Kasse), worin das Steuererträgnis ver- ehmunnn 
einnahmt wurde, hat der Kirchengemeinderat zur Vorlage an das Bezirksamt, in dessen der Nech- 
Bezirk das Kirchspiel gelegen ist, gemäß Artikel 29 des Gesetzes einen Rechnungsauszugmgenannt 
fertigen zu lassen, welcher die unter den einzelunen Abteilungen und Abschnitten im Soll, Hat 
und Rest stehenden Beträge und die innerhalb Linie der Rechnung bemerkten Vorauschlagssätze 
und wirklichen Rechnungsergebnisse bezüglich der Gesamtausgaben für die einzelnen kirchlichen 
Bedürfnisse (§ 45) nachweist. 
2. Ein Muster hiezu ist unter Beilage IX angeschlossen. Beilage 
3. Die Vorlage dieses Auszugs an das Bezirksamt hat innerhalb drei Monaten nach 
Ablauf der Rechnungsperiode zu geschehen. 
4. Wenn ein Teil des Kirchspiels sich in den benachbarten Amtsbezirk erstreckt, so ist 
auch dem zweiten Bezirksamt auf Verlangen ein solcher Rechnungsauszug zuzufertigen. 
5. Das Bezirksamt kann auch die Kirchensteuerrechnungen selbst zur Einsicht einverlaugen. 
VI. Rechnungsvorlage und Rechunungsabhör. 
8 49. 
1. Die Stellung und Vorlage der Rechnung nebst Zubehör, die Rechnungsabhör, die Stellung, 
Feststellung des Bescheids durch die Kirchengemeindeversammlung und der Vollzug des Be- urint 
scheids richten sich nach den Bestimmungen in §§ 138 ff. der Vorschriften für die Verwaltung der Rechnung. 
und das Rechnungswesen des örtlichen evangelischen Kirchenvermögens. 
2. Die durch Prüfung des Rechnungswesens der Kirchensteuer bei dem Oberkirchenrat Abhyör- 
erwachsenden Kosten werden durch Gebühren nach den hierüber bestehenden Bestimmungen gebuhren. 
(§ 145 der Verwaltungsvorschriften) gedeckt. 
C. Schlußbestimmungen. 
I. Gebühren für die Tätigkeit der Steuerkommissäre. 
50. 
Die von den Kirchengemeinden für die Ta der Steuerkommissäre zu zahlenden Ge= nosten der 
bühren werden durch besondere Verordnung bestimmt. Krner 
II. Wirksamkeit. 
851. 
Die Verordunng tritt mit Wirkung vom Kirchensteuerjahr 1908 in Kraft. irhamleit 
26. allgemeinen.
	        
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