Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

36 I. Die Pr. Verfassung. 2. Anl. A G. betr. Marksteine 7. Okt. 65. 
Gebäude, Hoflagen und Hausgärten werden von den vorstehenden An- 
ordnungen nicht betroffen. 
In Ermangelung einer gütlichen Einigung zwischen den Interessenten 
erfolgt die Einweisung in den Besitz der hiernach dem Staate abzutretenden 
Bodenflächen nach Anhörung des betheiligten Eigenthümers und nach wenigstens 
vorläufiger Feststellung der Entschädigung (§. 3.) durch den Kreislandrath. 
§. 2. Die Vergütung des den Grundstücken bei Ausführung der im 
§. 1. bezeichneten Arbeiten etwa zugefügten vorübergehenden Schadens erfolgt 
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen?). 
Der Anspruch auf jede derartige Entschädigung erlischt binnen Jahresfrist 
nach der angeblichen Schadenszufügung. 
§. 3. In Ermangelung einer gütlichen Einigung über den Kaufpreis 
wird für die Ueberlassung des Eigenthums der Bodenflächen zur Errichtung 
der Marksteine mit Einschluß des zu deren Sicherstellung erforderlichen Um- 
gebungs-Terrains bis zu 20 Quadratfußs) Flächeninhalt eine Entschädigung 
gewährt von 
1 Rthlr. bei der Kulturart Gärten und ersten?) bis fünften Ackerklasse, 
20 Sgr. bei der sechsten bis achten Ackerklasse, 
10 Sgr. bei jeder anderen Kulturart, 
nach Maßgabe der in der Ausführung des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 
1861 Nr. 5379. (Gesetz-Samml. S. 253.) erfolgten Veranlagung des ganzen 
in der Gemarkungskarte und dem Flurbuche unter einer besonderen Nummer 
eingetragen Flächenabschnittes, zu welchem die überlassene Bodenfläche gehört 10). 
Ist die in Anspruch genommene Bodenfläche größer als 20 Qnadrat- 
fuß 8), so wird für jede größere Fläche innerhalb weiterer 20 Quadratfuß?) 
die oben festgesetzte Entschädigung gezahlt. 
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch den Kreislandrath! 11). 
Den Entschädigungsberechtigten, welche eine höhere Entschädigung bean- 
spruchen, steht gegen die Festsetzung des Kreislandrathes binnen einer sechs- 
wöchentlichen Präklusivfrist der Rechtsweg zu. Die Abmessung der Entschädi- 
gung erfolgt in einem solchen Falle nach den allgemeinen gesetzlichen Be- 
stimmungen?). 
!) BGB. § 249—255. — Verfahren 
Anw. 8§ 18—22. 
*) Jetzt 1,96 am. 
") Das Ausdehnungs G. (Anm. 1) lautet 
in § 3 Abs. 1 (an Stelle der Worte: 
Gärten und ersten): Der Gärten und 
der ersten. 
10) Dasselbe G. enthält in § 3 (statt des 
Abs. 1 Schlußsatz: nach Maßgabe u. s. w.) 
zwei besondere Absätze 2 u. 4, die das 
Verfahren in den 1866 erworbenen Lan- 
  
destheilen bis zur Erhebung der neu zu 
veranlagenden Grundsteuer ordnen. Nach 
Ausführung der Grundsteuerveranlagung 
in diesen Landestheilen (G. 11. Feb. 70 
G#S. 85) sind diese Vorschriften bedeutungs- 
los geworden u. Kulturarten u. Acker- 
klassen können wie in den übrigen Pro- 
vinzen bestimmt werden. 
1) Das Enteignungs G. 11. Juni 74 
(GS. 221) findet keine Anwendung das. 
8 542.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.