486 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
Einsprüche gegen die Höhe von Zuschlägen für Schulzwecke zu den direkten
Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind
unzulässig.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden auf solche Abgaben und
Leistungen für Schulen, welche zu den Gemeindelasten (88. 18, 34) gehören,
keine Anwendungs3).
§. 4764). Ueber die Anordnung von Neu= und Reparaturbauten bei
Schulen, welche der allgemeinen Schulpflicht dienen 5) über die öffentlich-
rechtliche Verpflichtung"7) zur Aufbringung der Baukosten 65), sowie über die
Vertheilung derselben auf Gemeinden (Gutsbezirke), Schulverbände und Dritte,
statt derselben oder neben denselben Verpflichtete beschließt, sofern Streit ent-
steht, die Schulaufsichtsbehörde 55).
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
statt 67).
Schulgeld — das inzwischen bis auf
das von auswärtigen Kindern zu ent-
richtende u. einzelne besondere Bedarfs-
fälle aufgehoben ist G. 14. Juni 88
(GS. 240) § 4 — dem Streitverfahren;
in diesem wird jedoch weder die vorherige
Beschlußfassung (Abs. 1), noch die Inne-
haltung der für Schulabgaben gesetzten
dreimonatlichen Reklamationsfrist (G.
18. Juni 40 GS. 140 § 14) voraus-
gesetzt UO V. 2. April 92 (XXIII 110)
u. 16. März 00 (XXXVII 206).
"6) Die bürgerliche Gemeinde ist in
einzelnen Landestheilen (Ost= u. West-
preußen, Rheinprovinz) gesetzliche Trägerin
der Schullast, in anderen hat sie von dem
Rechte diese Last freiwillig zu übernehmen
(UO V. 28. Nov. 77 III 124) Gebrauch
gemacht. — Zust G. § 46 Abs. Z spricht
aus, daß der Entstehungsgrund der Lei-
stungen, nicht der Verwendungszweck über
die Anwendbarkeit des § 46 oder § 18
entscheide; er bestimmt aber nicht, daß
die bürgerliche Gemeinde überhaupt auf
Grund des § 46 keine Leistung für
Schulen fordern könne UOV. 25. April
91 (Anm. 50).
"4) § 47 schreibt (ähnlich den § 56 u.
66) für die Anordnung von Schulbauten
ein Verwaltungs-Vorverfahren vor, das
(gleich den früheren Resoluten, Interi-
mistiken) Verzögerungen in der Aus-
führung ausschließen soll (Abs. 1) u. läßt
dagegen — statt des Rechtsweges § 160
Dieselbe ist, soweit der in Anspruch Genommene zu der ihm ange-
— unter den in § 49 Absl. 2 u. 3
bestimmten Einschränkungen die Ver-
waltungsklage zu (Abs. 2) UO V. 10. Mai
93 (XXV 1806).
66) Zu den Baukosten gehören auch die
Kosten der Anmiethung der für die Schule
erforderlichen Räume UO V. 7. Jan. 91
(XX 175).
"8) Der Beschluß bewirkt nur die Ober-
vertheilung auf die verpflichteten Ver-
bände u. Dritten, während für die Unter-
vertheilung innerhalb der Verbände § 46
Abs. 1 maßgebend bleibt UO V. 19. Nov.
87 (XV 262). — Der Beschluß hat sich
nur auf den einzelnen Baufall zu erstrecken
8. Dez. 88 (XVII 277), betrifft aber
sowohl den Vertheilungsmaßstab, als dessen
Anwendung auf den Einzelfall; der Be-
schluß über den ersteren muß dem über
die letztere voraufgehen; nur über diesen
findet die Klage (Abs. 2) statt 21. Jan.
91 (XX 189). — Der Beschluß kann
gem. LVG. 8§ 53 vorläufig vollstreckt u.
muß bis zur Feststellung einer anderweiten
Verpflichtung beachtet werden 25. Nov.
93 (Pr. VerwBl. XV 1429.
37) Dabei entscheiden die Verwaltungs-
gerichte, auf welche die srüheren Befugnisse
der Regierungen übergegangen sind, inner-
halb der durch § 49 Abs. 2 u. 3 ge-
zogenen Schranken auch über die Noth-
wendigkeit u. Zweckmäßigkeit der An-
ordnungen UO V. 25. Nov. 25 (XII 223).