Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 487 
sonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen 
Anderen für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten?). 
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten (Absatz 1) 
darüber, wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zum Bau oder 
zur Unterhaltung einer der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden 
Schule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen 
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage 
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird 
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten 
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht 
ausgeschlossen. 
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis- 
ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß. 
§. 48°5). Unterläßt oder verweigert ein Schulverband (Schulgemeinde, 
Schulsozietät, Schulkommune 2c.) bei Schulen, welche der allgemeinen Schul- 
pflicht dienen 55), in anderen als den im §. 47 Absatz 1 bezeichneten Fällen die 
ihm nach öffentlichem Rechte obliegenden, von der Behörde innerhalb der 
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu 
bringen oder außerordentlich zu genehmigen beziehungsweise zu erfüllen, so 
verfügt der Landrath und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Re- 
gierungspräsident die Eintragung in den Etat beziehungsweise die Feststellung 
der außerordentlichen Ausgabe. 
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Schulverbande die Klage 
bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dabei finden die Bestimmungen 
des §. 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 sinngemäße Anwendung. 
§. 49. Die Vorschriften des §. 47 finden auch Anwendung, wenn die 
Schule mit der Küsterei verbunden ist. 
Für die im Verwaltungsstreitverfahren nach §. 47 zu treffenden Ent- 
scheidungen sind die von den Schulaufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen 
Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von 
Schulbauten“) maßgebend. 
Die der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes zustehende 
Befugniß zur Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsozietäten?0) 
bleibt unberührt. 
Einquartierungsangelegenheiten. 
§. 50. Ueber die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen oder Ortsstatuten 
wegen Vertheilung der Quartierleistungen und sonstigen Naturalleistungen 
“) Entspricht § 19 u. 35. UO V. 9. Dez. 98 (Pr. VerwBl. XX 329). 
*%0) Das ist über die bauliche Konstruktion *o0) Reg Instr (Nr. 4) § 18 k.
	        
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