IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 487
sonnenen Leistung aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen
Anderen für verpflichtet erachtet, zugleich gegen diesen zu richten?).
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten (Absatz 1)
darüber, wem von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zum Bau oder
zur Unterhaltung einer der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienenden
Schule obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage
eine angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird
jedoch die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten
gegen einen aus Gründen des öffentlichen Rechts verpflichteten Dritten nicht
ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Bezirksausschuß.
§. 48°5). Unterläßt oder verweigert ein Schulverband (Schulgemeinde,
Schulsozietät, Schulkommune 2c.) bei Schulen, welche der allgemeinen Schul-
pflicht dienen 55), in anderen als den im §. 47 Absatz 1 bezeichneten Fällen die
ihm nach öffentlichem Rechte obliegenden, von der Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Haushaltsetat zu
bringen oder außerordentlich zu genehmigen beziehungsweise zu erfüllen, so
verfügt der Landrath und, sofern es sich um Stadtschulen handelt, der Re-
gierungspräsident die Eintragung in den Etat beziehungsweise die Feststellung
der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Landraths steht dem Schulverbande die Klage
bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. Dabei finden die Bestimmungen
des §. 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 sinngemäße Anwendung.
§. 49. Die Vorschriften des §. 47 finden auch Anwendung, wenn die
Schule mit der Küsterei verbunden ist.
Für die im Verwaltungsstreitverfahren nach §. 47 zu treffenden Ent-
scheidungen sind die von den Schulaufsichtsbehörden innerhalb ihrer gesetzlichen
Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die Ausführung von
Schulbauten“) maßgebend.
Die der Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Gesetzes zustehende
Befugniß zur Einrichtung neuer oder Theilung vorhandener Schulsozietäten?0)
bleibt unberührt.
Einquartierungsangelegenheiten.
§. 50. Ueber die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen oder Ortsstatuten
wegen Vertheilung der Quartierleistungen und sonstigen Naturalleistungen
“) Entspricht § 19 u. 35. UO V. 9. Dez. 98 (Pr. VerwBl. XX 329).
*%0) Das ist über die bauliche Konstruktion *o0) Reg Instr (Nr. 4) § 18 k.