488 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
(Vorspann, Naturalverpflegung, Fourage), (§. 7 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes
vom 25. Juni 1868, betreffend die QOuartierleistungen für die bewaffnete
Macht während des Friedenszustandes, Bundes-Gesetzbl. S. 523, und §. 7
Absatz 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht
im Frieden vom 13. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 52)71) beschließt der
Kreisausschuß, in Städten der Bezirksausschuß.
Der Kreisausschuß beschließt über die Festsetzung des Umfangs der
Quartierleistung für solche Gutsbezirke, welche eine Vereinigung mit einer
Gemeinde nicht abgeschlossen haben (§. 7 letzter Absatz des Gesetzes vom
25. Juni 1868).
§. 51. Werden gegen die für die Vertheilung der Quartierleistungen
aufgestellten Kataster (§. 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1868) inner-
halb der gesetzlich bestimmten Frist von 21 Tagen Einwendungen erhoben, so
hat hierüber in Betreff der Städte der Gemeindevorstand, in. Betreff der
übrigen Ortschaften der Kreisausschuß zu beschließen.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an
den Bezirksausschuß statt.
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig.
IX. Titel.
Sparkassenangelegenheiten?).
§. 52. Die Errichtung von Sparkassen durch Kreise, Stadt= und Land-
gemeinden, und andere über den Umfang eines Kreises nicht hinausgehende
kommunale Verbände bedarf der staatlichen Genehmigungs) auch in den-
jenigen Landestheilen, in welchen eine solche bisher nicht vorgeschrieben war.
Diese Genehmigung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht
dem Oberpräsidenten zu. Die Genehmigung (Bestätigung) darf nur unter
Zustimmung des Provinzialraths versagt werden. Ingleichen bedarf es der
Zustimmung des Provinzialraths zu Statutenänderungen und zur Auflösung
von Sparkassen, soweit solche der Oberpräsident nach bestehendem Rechte
gegen den Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen
ermächtigt ist.
§. 53. Die Aufsicht über die Verwaltung der im §. 52 bezeichneten
Sparkassen wird durch die geordneten Kommnnalaufsichtsbehörden geübt.
Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den
Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, ertheilt
dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. Die Ver-
7!) Das G. ist mit Abänderung in Landestheile ergangenen Regl. über das
neuer Fassung bekannt gemacht 98 (RoB. Sparkassenwesen 12. Dez. 38 (GS. 39
361); der §7 wird durch die Aenderung S. 5).
nicht betroffen. 7.) Das. § 2 u. 18.
7.) Titel IX ergänzt das für die älteren