Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

488 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
(Vorspann, Naturalverpflegung, Fourage), (§. 7 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes 
vom 25. Juni 1868, betreffend die QOuartierleistungen für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes, Bundes-Gesetzbl. S. 523, und §. 7 
Absatz 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 52)71) beschließt der 
Kreisausschuß, in Städten der Bezirksausschuß. 
Der Kreisausschuß beschließt über die Festsetzung des Umfangs der 
Quartierleistung für solche Gutsbezirke, welche eine Vereinigung mit einer 
Gemeinde nicht abgeschlossen haben (§. 7 letzter Absatz des Gesetzes vom 
25. Juni 1868). 
§. 51. Werden gegen die für die Vertheilung der Quartierleistungen 
aufgestellten Kataster (§. 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1868) inner- 
halb der gesetzlich bestimmten Frist von 21 Tagen Einwendungen erhoben, so 
hat hierüber in Betreff der Städte der Gemeindevorstand, in. Betreff der 
übrigen Ortschaften der Kreisausschuß zu beschließen. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an 
den Bezirksausschuß statt. 
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
IX. Titel. 
Sparkassenangelegenheiten?). 
§. 52. Die Errichtung von Sparkassen durch Kreise, Stadt= und Land- 
gemeinden, und andere über den Umfang eines Kreises nicht hinausgehende 
kommunale Verbände bedarf der staatlichen Genehmigungs) auch in den- 
jenigen Landestheilen, in welchen eine solche bisher nicht vorgeschrieben war. 
Diese Genehmigung, sowie die Bestätigung der bezüglichen Statuten steht 
dem Oberpräsidenten zu. Die Genehmigung (Bestätigung) darf nur unter 
Zustimmung des Provinzialraths versagt werden. Ingleichen bedarf es der 
Zustimmung des Provinzialraths zu Statutenänderungen und zur Auflösung 
von Sparkassen, soweit solche der Oberpräsident nach bestehendem Rechte 
gegen den Willen der Kreise, Gemeinden oder sonstigen Verbände vorzunehmen 
ermächtigt ist. 
§. 53. Die Aufsicht über die Verwaltung der im §. 52 bezeichneten 
Sparkassen wird durch die geordneten Kommnnalaufsichtsbehörden geübt. 
Wo bezüglich dieser Verwaltung in bestehenden Gesetzen oder in den 
Statuten eine ausdrückliche staatliche Genehmigung vorgeschrieben ist, ertheilt 
dieselbe der Regierungspräsident, in Berlin der Oberpräsident. Die Ver- 
  
7!) Das G. ist mit Abänderung in Landestheile ergangenen Regl. über das 
neuer Fassung bekannt gemacht 98 (RoB. Sparkassenwesen 12. Dez. 38 (GS. 39 
361); der §7 wird durch die Aenderung S. 5). 
nicht betroffen. 7.) Das. § 2 u. 18. 
7.) Titel IX ergänzt das für die älteren 
 
	        
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