Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 489 
sagung der Genehmigung darf nur unter Zustimmung des Bezirksausschusses 
erfolgen. 
X. Titel. 
Synagogengemeindeangelegenheiten. 
§. 54. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klagen Einzelner wegen 
der ihnen, als Mitgliedern einer Synagogengemeinde, oder auf Grund des 
Gesetzes vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen 
Synagogengemeinden (Gesetz-Samml. S. 353), zustehenden Rechte und ob- 
liegenden Verpflichtungen zu Abgaben und Leistungen?). 
XI. Titel. 
Wegepolizei'?). 
§. 55. Die Aufsicht über die öffentlichen Wege76) und deren Zube- 
hörungen, sowie die Sorge dafür, daß den Bedürfnissen des öffentlichen Ver- 
kehrs in Bezug auf das Wegewesen Genüge geschieht, verbleibt in dem bis- 
herigen Umfange den für die Wahrnehmung der Wegepolizei zuständigen 
Behörden?7). Sind dazu Leistungen erforderlich, so hat die Wegepolizeibehörde 
den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit binnen einer angemessenen 
Frist aufzufordern und, wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten wird, erforder- 
lichen Falles mit den gesetzlichen Zwangsmitteln anzuhalten. Auch ist die 
zuständige Wegepolizeibehörde befugt, das zur Erhaltung des gefährdeten 
*) § 54 ergänzt das für die älteren 
Landestheile ergangene G. 23. Juli 47 
(GS. 263). — Die daselbst (8 58 Abs. 2) 
vorgesehene Festsetzung der Beitragspflicht 
für einzelne zerstreut von dem Mittelpunkte 
des Synagogenbezirks entfernt wohnende 
Juden ist der Aufsichtsbehörde (jetzt dem 
Reg Präs.) verblieben UO V. 8. Sept. 77 
(III 324). — Nach dem — durch G. 
12. April 82 (GS. 297) in die neuen 
Provinzen eingeführten — G. 18. Juni 
40 (GS. 140) § 14 sind Einsprüche 
(Reklamationen) gegen die Heranziehung 
zu Synagogenbeiträgen binnen 3 Monaten 
bei der Veranlagungsbehörde zu erheben. 
Erst gegen deren Bescheid findet die Klage 
statt 1O V. 5. Mai 91 (XXI 220), die 
binnen 2 Wochen zulässig ist 15. Juni 
r“ *E&zI 235) u. den Rechtsweg ausschließt 
§ 160. 
*) § 158. — Der Titel XI regelt 
in seinem allgemeinen Theile (5J 55—57) 
die Befugnisse der Wegepolizeibehörden 
zur Instandhaltung der öffentlichen Wege 
§55, die gegen ihre Anordnungen zu- 
lässigen Rechtsmittel nebst den Streitig- 
  
  
keiten der Wegebaupflichtigen untereinander 
§56 u. die Einziehung u. Verlegung der 
Wege § 57; diese Bestimmungen sind in 
der Provinz Sachsen auch nach Erlaß der 
Wege O. 11. Juli 91 (GS. 316) in Kraft 
geblieben das. § 42 Abs. 2. Der zweite 
Theil des Titels (§ 58—63) überträgt 
einzelne in den Wegegesetzen der neuen 
Provinzen vorgesehene Aufsichtsbefugnisse 
den Beschlußbehörden. 
*6) Oeffentliche Wege sind die dem 
allgemeinen Gebrauche dienenden, auch 
wenn dieser nach Zweck u. Art beschränkt 
ist UO V. 25. März 85 (XXII 283), oder 
wenn sie nicht im Eigenthum des Wege- 
baupflichtigen stehen 26. Mai 93 (XXV 
62). 
7.) Wegepolizeibehörde ist die Orts- 
polizeibehörde, für Chausseen bezüglich des 
Baues der Regierungspräsident, bezüglich 
des Verkehrs der Landrath UO V. 3. Sept. 
84 (XI 204) nebst Vf. 17. Juni 74 
(MB. 161) u. 5. Juli 97 (MB. 134). 
Auf Deichanlagen kann sie durch Statut 
den Deichhauptleuten übertragen werden 
UOV. 22. Mai 95 (XXVIII 253).
	        
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