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IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben
vom 19. März 1881 (Gesetz-Samml. S. 155) wird aufgehoben.
§. 58. In der Provinz Schleswig-Holstein unterliegt der Beschluß-
fassung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses.:
1.
2.
die Bestätigung von Bestimmungen 83) der Gemeinden in Betreff
der Anlegung, Verlegung oder Einziehung von Nebenwegen, öffent-
lichen Fußsteigen oder Landwegen nach 8§§. 226, 234 Absatz 1,
235 der Wegeverordnung für die Herzogthümer Schleswig und
Holstein vom 1. März 1842 (Sammlung der Verordnungen S. 191)
und §. 7 Absatz 1 der Wegeordnung für das Herzogthum Lauen-
burg vom 7. Februar 1876 (Offizielles Wochenblatt S. 27);
die Anordnung der Verlegung von Nebenwegen nach §. 226 Satz 1
der Wegeverordnung vom 1. März 1842, sowie die Anordnung der
Anlegung neuer Landwege oder der Verlegung oder besseren Ein-
richtung bestehender Landwege im Kreise Herzogthum Lauenburg nach
§. 7 Absatz 2 der Wegeordnung vom 7. Februar 1876;
die Genehmigung des Zusammentretens von Gemeinden und Guts-
bezirken zu einem Verbande behufs gemeinsamer Herstellung und
Unterhaltung von Nebenwegen nach §. 13 des Gesetzes vom
26. Februar 1879, betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung
für die Provinz Schleswig-Holstein u. s. w. (Gesetz-Samml. S. 94);
die Anordnung der im Interesse der Sicherheit der Wegebenutzung
nach §. 14 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 zulässigen
Beschränkungen der Benutzung von Grundstücken in der Nähe
öffentlicher Wege“).
§. 59. In der Provinz Schleswig-Holstein beschließt der Bezirksausschuß:
1. über die Zulassung einzelner Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich
der Breite und der Herstellungsart der Nebenwege nach §. 221 der
Wegeverordnung vom 1. März 1842;
über die Herstellungsart derjenigen neu auszubauenden Nebenland-
straßen, hinsichtlich welcher die Kreise aus Provinzialmitteln eine
Unterstützung nicht erhalten, nach §. 146 der Wegeverordnung vom
1. März 1842 und §. 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1879.
§. 60. In der Provinz Hannover beschließt:
1.
in Landkreisen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen sowie in den be—
züglich der Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbst—
ständigen Städten der Bezirksausschuß:
*) Die wegegesetzlichen Befugnisse der rufenen Beschlußbehörden obliegt UO#.
Gemeinden werden durch § 581 nicht er-= 11. Dez. 91 (XXII 229).
weitert; unter die Bestimmungen fallen *) Desgl. die Bestimmung über Ge-
auch die Fälle, in denen die Gemeinde stellung von Mannschaften zur Schnee-
sich nur zu äußern hat u. die eigentliche räumung G. 15. Juni 85 (GS. 289)
Bestimmung den zur Bestätigung be-§ 28 Abst. 2.