Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 493 
a) über Beschwerden Betheiligter gegen Bestimmungen der Gemeinden 
darüber, welche Wege als Gemeindewege anzulegen, aufzugeben 
oder für solche zu erklären sind (§. 11 des Hannoverschen Ge- 
setzes vom 8. Juli 1851 über Gemeindewege und Landstraßen 
— Hannoversche Gesetz-Samml. S. 141) 35) 
b) über Beschränkungen des Gebrauchs von Gemeindewegen auf 
bestimmte Zwecke des Verkehrs oder hinsichtlich einzelner Arten 
der Beförderungsmittel (§. 17 a. a. O.); 
Fc) über Beschwerden Betheiligter gegen die Anordnung der gesetz- 
lichen Gemeindevertretung in Betreff der Theilung eines Ge- 
meindebezirks in Unterbezirke zur abgesonderten Anlegung oder 
Unterhaltung von Gemeindewegen (§. 24 Absatz 2 Nr. 2 und 
Absatz 4 a. a. O.); 
2. der Bezirksausschuß über zeitweilige Beschränkungen des Gebrauchs 
von Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des Verkehrs oder der Be- 
förderungsmittel (§. 18 a. a. O.). 
3. Ueber die Verbindung mehrerer benachbarter Ortsgemeinden zur ge- 
meinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle wichtigen 
Gemeindewege innerhalb des einen oder anderen Bezirks (. 24 
Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 a. a. O.) beschließt 
a) der Kreisausschuß, wenn die betheiligten Gemeinden demselben 
Kreise angehören; 
b) der Bezirksausschuß, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der 
Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbstständige 
Stadt betheiligt ist, oder die Gemeinden verschiedenen Kreisen, 
aber demselben Regierungsbezirke angehören; 
J) der Provinzialrath, wenn die Gemeinden verschiedenen Regierungs- 
bezirken angehören. 
§. 61. Für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel beschließt der 
Bezirksausschuß an Stelle der Bezirksregierung: 
über die Heranzichung der Gemeinden und Gutsbezirke zum Wege- 
bau außerhalb ihrer Gemarkungen, sowie über die Vertheilung der 
Wegebaulast (§§. 2, 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Ab- 
inderung der Wegegesetze im Regierungsbezirke Cassel, vom 
16. März 1879 — Gesetz-Samml. S. 225). 
§. 62. Für den Umfang des vormaligen Herzogthums Nassau beschließt 
der Bezirksausschuß über die Feststellung des Beitrages der Gemeinden zu 
den Kosten der Herstellung chaussirter Verbindungsstraßen nach Maßgabe der 
§§. 5 und 6 des Nassauischen Gesetzes, betreffend die Erbauung chaussirter 
Verbindungsstraßen, vom 2. Oktober 1862 (Verordnungsblatt S. 170). 
*) § 11 ist neugefaßt G. 24. Mai 94 ist vom 28. — nicht wie irrthümlich ge- 
(GS. 84) Art. 1; das hannoversche G. druckt vom 8. — Juli.
	        
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