IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 493
a) über Beschwerden Betheiligter gegen Bestimmungen der Gemeinden
darüber, welche Wege als Gemeindewege anzulegen, aufzugeben
oder für solche zu erklären sind (§. 11 des Hannoverschen Ge-
setzes vom 8. Juli 1851 über Gemeindewege und Landstraßen
— Hannoversche Gesetz-Samml. S. 141) 35)
b) über Beschränkungen des Gebrauchs von Gemeindewegen auf
bestimmte Zwecke des Verkehrs oder hinsichtlich einzelner Arten
der Beförderungsmittel (§. 17 a. a. O.);
Fc) über Beschwerden Betheiligter gegen die Anordnung der gesetz-
lichen Gemeindevertretung in Betreff der Theilung eines Ge-
meindebezirks in Unterbezirke zur abgesonderten Anlegung oder
Unterhaltung von Gemeindewegen (§. 24 Absatz 2 Nr. 2 und
Absatz 4 a. a. O.);
2. der Bezirksausschuß über zeitweilige Beschränkungen des Gebrauchs
von Landstraßen hinsichtlich der Zwecke des Verkehrs oder der Be-
förderungsmittel (§. 18 a. a. O.).
3. Ueber die Verbindung mehrerer benachbarter Ortsgemeinden zur ge-
meinschaftlichen Anlegung und Unterhaltung der für sie alle wichtigen
Gemeindewege innerhalb des einen oder anderen Bezirks (. 24
Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 a. a. O.) beschließt
a) der Kreisausschuß, wenn die betheiligten Gemeinden demselben
Kreise angehören;
b) der Bezirksausschuß, wenn ein Stadtkreis oder eine bezüglich der
Verwaltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbstständige
Stadt betheiligt ist, oder die Gemeinden verschiedenen Kreisen,
aber demselben Regierungsbezirke angehören;
J) der Provinzialrath, wenn die Gemeinden verschiedenen Regierungs-
bezirken angehören.
§. 61. Für den Umfang des Regierungsbezirkes Cassel beschließt der
Bezirksausschuß an Stelle der Bezirksregierung:
über die Heranzichung der Gemeinden und Gutsbezirke zum Wege-
bau außerhalb ihrer Gemarkungen, sowie über die Vertheilung der
Wegebaulast (§§. 2, 3 und 4 des Gesetzes, betreffend die Ab-
inderung der Wegegesetze im Regierungsbezirke Cassel, vom
16. März 1879 — Gesetz-Samml. S. 225).
§. 62. Für den Umfang des vormaligen Herzogthums Nassau beschließt
der Bezirksausschuß über die Feststellung des Beitrages der Gemeinden zu
den Kosten der Herstellung chaussirter Verbindungsstraßen nach Maßgabe der
§§. 5 und 6 des Nassauischen Gesetzes, betreffend die Erbauung chaussirter
Verbindungsstraßen, vom 2. Oktober 1862 (Verordnungsblatt S. 170).
*) § 11 ist neugefaßt G. 24. Mai 94 ist vom 28. — nicht wie irrthümlich ge-
(GS. 84) Art. 1; das hannoversche G. druckt vom 8. — Juli.