494 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
Die im §. 7 a. a. O. dem Amtsbezirksrathe vorbehaltene Beschlußfassung
steht dem Kreisausschusse zu. Gegen diesen Beschluß steht der Chausseebau-
verwaltung und den betheiligten Gemeinden binnen zwei Wochen die Be-
schwerde an den Bezirksausschuß offen.
§. 63. Für deu Umfang der vormals Großherzoglich Hessischen Landes-
theile beschlirßt der Kreisausschuß über die Ertheilung der Genehmigung:
zur Ausführung neuer Ortsstraßen und Vizinalwege seitens der
Gemeinden in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. Juli 1812, das
Rechnungswesen der Gemeinden u. s. w. betreffend;
2. zur Bildung von Vizinalwegeverbänden in Gemäßheit des Groß-
herzoglich Hessischen Gesetzes vom 6. November 1860, die Anlegung
und Unterhaltung der Vizinalwege betreffend (Großherzoglich
Hessisches Regierungsbl. S. 333).
(§. 64)86).
XII. Titel.
Wasserpolizei.
A. Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen #).
§. 65. Ueber den Erlaß von Reglements (Regulativen) wegen Räumung
von Gräben, Bächen und Wasserläufen beschließt in den durch die nachstehend
bezeichneten Gesetze vorgesehenen Fällen an Stelle der bisher zuständigen Be-
hörde der Kreis= (Stadt-) Ausschuß (§. 3 des Vorfluthgesetzes für Neuvor-
pommern und Rügen vom 9. Februar 1867 — Gesetz-Samml. S. 220;
Artikel 10 und 15 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 18. Februar 1853,
betreffend die Aufräumung und Unterhaltung der Bäche, — Regierungebl.
S. 65; Artikel 39 des Landgräflich Hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862,
betreffend die Errichtung und Beaufsichtigung der Wassertrieb werke an Bächen
u. s. w., — Archiv S. 895).
§. 6688). Gegen die Anordnungen der für die Wahrnehmung der Wasser-
polizei zuständigen Behörde wegen Näumung von Gräben, Bächen und
Wasserläufen, beziehungsweise wegen Aufbringung oder Vertheilung der dazu
) Durch das G. 18. Aug. 02 (GS. 315)
ist die Verpflichtung zu Vorausleistungen
(außerordentliche Wegepflicht) für das
gesammte Staatsgebiet neu geregelt, ein-
schließlich der Zuständigkeitsbestimmungen
das. § 6; damit ist ZustG. 8 64 be—-
deutungslos geworden.
*) Als Gräben u. Wasserläufe kommen
ss) Das Verfahren entspricht dem des
§ 56, das in Anm. 78 erläutert ist; es
beschränkt sich auf die Räumung, deren
Umfang sich nach den einzelnen Wasser-
gesetzen bestimmt UO V. 6. Feb. 88 (XVI
313). Die Anfechtung sonstiger wasser-
polizeilicher Verfügungen folgt dem allge-
meinen Verfahren (LVG. § 127— 130)
die Privatflüsse in Betracht, im Gegensatz
zu den der Landespolizeibehörde unter-
stellten öffentlichen Flüssen (die abweichende
Bezeichnung in § 66 Abs. 3 ist bedeutungs-
los) 1OV. 20. Feb. 93 (XXIV 250).
UO V. 3. Okt. 95 AKyu## 273). Die
Anordnung hat nur einen Einzelfall zu
betreffen, nicht die Räumungslast für die
Zukunft 29. Sept. 85 (XII 295).