I. Die Pr. Verfassung. 2. Anl. A. G. betr. Marksteine 7. Okt. 65. 37
§. 4. Uebersteigt die Entschädigungssumme den Betrag von 20 Thalern
nicht, so wird dieselbe dem Entschädigungsberechtigten zur freien Disposition
ausgehändigt.
Die Legitimation des die Entschädigung (§. 3.) in Anspruch nehmenden
Interessenten ist, wenn der Besitztitel für denselben im Hypothekenbuche nicht
berechtigt sein sollte, für geführt zu erachten, wenn
a) derselbe eine auf die Erwerbung des Eigenthums von dem betreffenden
Grundstücke lautende öffentliche Urkunde vorzulegen im Stande ist,
oder wenn ihm von der zuständigen Gemeindebehörde bescheinigt
wird, daß er das Grundstück besitze und daß ein anderer Eigen-
thümer desselben nicht bekannt sei;
b) nach Benachrichtigung der aus dem Hypothekenbuche etwa ersichtlichen
Eigenthums-Prätendenten Seitens der mit der Leitung der trigono-
metrischen Arbeiten beauftragten Behörde, oder bei nicht regulirtem
Hypothekenbuche nach einmaligem öffentliche Aufrufe durch das Re-
gierungs-Amtsblatt von keinem Anderen binnen einer Frist von
acht Wochen Ansprüche auf die Eutschädigung bei der gedachten
Behörde erhoben werden.
Bei Gewährung einer höheren Entschädigungssumme tritt letztere rück-
sichtlich aller Eigenthums-, Nutzungs= und sonstigen Realansprüche, insbeson-
dere der Reallasten und Hypotheken, an die Stelle des betreffenden Grundstücks.
§. 5. Von dem Zeitpunkte ihrer Uebergabe respektive ihrer Ueberweisung
an den Staat ab werden die Grundstücke von allen darauf haftenden, auf
privatrechtlichen Titeln beruhenden Verpflichtungen frei.
Ist das betreffende Grundstück im Hypothekenbuche aufgeführt, so muß
die Abschreibung desselben erfolgen, und zwar im Falle der zwangsweisen
Enteignungte) auf bloße Regquisition des Kreislandrathes.
§. 6. Die Ortsbehörden sind verpflichtet, die Erhaltung der Marksteine
in ordnungsmäßigem Stande zu überwachen und von jeder Beschädigung oder
Verrückung derselben dem Kreislandrathe Anzeige zu machen13).
Vorsätzliche Beschädigungen der Marksteine unterliegen der Bestrafung
nach §. 304 des Reichsstrafgesetzbuchs14).
§. 7. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen
erlassen die Minister der Finanzen, des Krieges und des Innern gemein-
schaftlich).
1) Die Eintragung erfolgt auch dann Beschädigung durch Muthwillen oder bei
auf Requisition des Landraths, wenn die Ausführung baulicher Anlagen Anw.
Enteignung im Wege der Vereinbarung § 23—95.
erfolgt ist G. 3. Juni 74 (GS. 239). ) An Stelle des § 282 das St#.
5) Sicherstellung der Marksteine gegen 14. April 15 getreten.