IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 497
b) Verschaffung von Vorfluth.
§. 68. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt:
1. über Anträge auf Verschaffung von Vorfluth 95), und zwar nach
einer vorgängigen, von ihm anzuordnenden örtlichen Untersuchung 9)
(§§. 103 bis 109 und 113 bis 116 Theil I Titel 8 Allgemeinen
Landrechts; §§. 11 bis 18 des Vorfluthgesetzes vom 15. No-
vember 1811; Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1853; §§. 14
bis 16, 18 bis 21 des Gesetzes vom 9. Februar 1867; 8§. 4 ff.
des Vorfluthgesetzes vom 14. Juni 1859). Das schiedsrichterliche
Verfahren nach den Bestimmungen der §8#§. 15 ff. des Vorfluth=
gesetzes vom 15. November 1811 findet auch auf die Fälle der
8§. 103 bis 109 und 113 bis 116 Theil I Titel 8 Allgemeinen
Landrechts Anwendung;
2. über Anträge auf Mitbenutzung einer Entwässerungsanlage und auf
Abänderungen eines Entwässerungsplaus (§§. 17, 20 des Gesetzes
vom 9. Februar 1867).
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
§. 69. Die Aufforderung zur Schiedsrichterwahl, die Ernennung des
Obmannes, sowie der von den Betheiligten nicht rechtzeitig gewählten Schieds-
richter und die Ermächtigung des Schiedsgerichts erfolgt endgültig durch Be-
schluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses (8§. 22, 23, 25, 27 des Gesetzes
vom 15. November 1811; §§. 23, 24, 26 des Gesetzes vom 9. Februar 1867).
§. 70. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß beschließt:
1. über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Schiedsrichteramts (§. 30
des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 24 des Gesetzes vom
9. Februar 1867);
2. über die Zurückweisung unzulässiger Schiedsrichter (§8. 28, 29 des
Gesetzes vom 15. November 1811; §. 24 des Gesetzes vom
9. Februar 1867);
3. über die Festsetzung der Vergütung der Schiedsrichter (§. 33 des
Gesetzes vom 15. November 1811; §. 27 des Gesetzes vom 9. Fe-
bruar 1867);
4. über die Festsetzung der Vergütung der Kommissarien (§. 27 des
Gesetzes vom 9. Februar 1867).
Gegen die Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Ausschusses steht innerhalb
zwei Wochen den Betheiligten der Antrag auf mündliche Verhandlung im
) Grabenräumungen fallen nicht dar- Form unter Zuziehung der Parteien
unter UOV. 4. Mai 93 (Anm. 90). (LVG. § 120 u. 76—79) stattzufinden
"0) Die Untersuchung hat in der für UOV. 13. Jan. 87 (Pr. VerwBl. VIII
das Beschlußverfahren vorgeschriebenen 201).
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