Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

498 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 85. 
Streitverfahren zu, in welchem der Kreis= (Stadt-) Ausschuß endgültig ent- 
scheidet. 
§. 71. Die Anfechtung der schiedsrichterlichen Entscheidung erfolgt inner- 
halb sechs Wochen im Wege der Klage bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse 
(§§. 25, 26 des Gesetzes vom 15. November 1811; §. 26 des Gesetzes 
vom 9. Februar 1867). 
§. 72. Die Vorschrift in §. 28 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 
wegen exekutivischer Einziehung von Kosten und Kostenvorschüssen durch die 
Bezirksregierung ist aufgehoben. 
c) Bewässerungsanlagen. 
§. 73. Der Bezirksausschuß beschließt über die Beschränkung der Ab- 
leitung des Wassers, wenn durch eine Bewässerungsanlage das öffentliche 
Interesse gefährdet oder der nothwendige Wasserbedarf den unterhalb liegenden 
Einwohnern entzogen wird (§. 15 des Gesetzes vom 28. Februar 1843; 8. 3 
der Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846). 
§. 74. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß faßt den Präklusionsbescheid bei 
Bewässerungsanlagen ab (8§. 19 bis 22, beziehungsweise 6 bis 9 a. a. O.). 
Gegen die Präklusion ist das Restitutionsgesuch innerhalb zwei Wochen bei 
dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse anzubringen, welcher darüber im Verwaltungs- 
streitverfahren entscheidet. Auf Berufung entscheidet der Bezirksausschuß end- 
gültig. 
Das Gleiche gilt bezüglich des Prätlusionsverfahrens bei Entwässerungs- 
anlagen (Gesetz vom 23. Januar 1846; Artikel 3 des Gesetzes vom 
11. Mai 1853; §. 29 des Gesetzes vom 9. Februar 1867). 
§. 75. Ueber Widersprüche gegen eine Bewässerungsanlage des Ufer- 
besitzers (SS. 16a und b, 17, 23 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 
28. Februar 1843; §. 12 der Wiesenordnung vom 28. Oktober 1846) ent- 
scheidet der Kreis= (Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren?). 
§. 76. Die Anträge eines Uferbesitzers auf Einräumung oder Be- 
schränkung von Rechten behufs Ausführung oder Erhaltung von Bewässerungs- 
anlagen sind bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse anzubringen. 
Behufs Prüfung des Antrags an Ort und Stelle und Vernehmung der 
Betheiligten ernennt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß einzelne seiner Mitglieder 
oder andere Sachverständige, welche das Ergebniß der Erhebung unter Bei- 
fügung ihres Gutachtens festzustellen haben. 
Demnächst beschließt der Kreis-(Stadt-) Ausschuß über die Vorfrage, 
ob ein überwiegendes Landeskulturinteresse vorwalte (8§. 30 bis 32 des Ge- 
setzes vom 28. Februar 1843). 
) Im Streitverfahren, das nur im 13. Okt. 87 (XV 334), ist über alle in 
Falle eines vorausgegangenen polizeilichen diesem erhobenen Widersprüche zu ent- 
Vermittelungsverfahrens eintritt UOV. scheiden 4. Juni 88 (XVI 308).
	        
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