Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 499 
§. 77. Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Kommissarien 
für das fernere Verfahren und beschließt über die erhobenen Widersprüche 
gegen den von den Kommissarien entworfenen Plan, sowie über die Frist zu 
seiner Ausführung. 
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd- 
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt (88. 33 bis 44 a. a. O.). 
§. 78. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Taxatoren 
und stellt die Entschädigung durch Endurtheil fest. 
Gegen das Endurtheil steht dem Berechtigten nur die Berufung an das 
Oberlandeskulturgericht zu (8§. 43 bis 47, 54 und 55 a. a. O.). 
§. 79. Die Einziehung und Auszahlung oder Hinterlegung der fest- 
gestellten Entschädigungssumme liegt dem Landrathe, in Stadtkreisen dem 
Gemeindevorstande ob. 
§. 80. Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und 
die Höhe der zu erlegenden Kaution beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß. 
II. Vorschriften für den Geltungsbereich der provisorischen Verfügung für 
die Geestdistrikte des Herzogthums Schleswig vom 6. September 1863 
(Chronologische Samml. S. 232). 
§. 81. Gegen die Anordnungen, Festsetzungen und Erkenntnisse der 
Wasserlösungskommissionen und der Schauungsmänner findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Kreis= (Stadt.) Ausschusse statt. Derselbe kann 
zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren. 
Die Wasserlösungskommissionen und beziehungsweise die Schauungsmänner 
entscheiden durch Erkenntniß auch: 
1. auf Beschwerde gegen Verfügungen der von den Wasserlösungs- 
kommissionen Kommittirten (§. 22 a. a. O.), 
2. in Streitigkeiten der Betheiligten unter einander über die ihnen aus 
dem Gesetz oder den rechtlich bestehenden Regulativen zustehenden 
Rechte und Pflichten. 
Im Falle des Schlußsatzes des §. 17 a. a. O. entscheidet der Kreis- 
(Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren?). 
Gegen Verfügungen des Landraths an die in Wasserlösungsangelegen- 
heiten Betheiligten steht denselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Bezirksausschusse zu. 
III. Vorschriften für den Geltungsbereich der Wasserlösungsordnung für die 
Geestdistrikte des Herzogthums Holstein vom 16. Juli 1857 (Gesetz= und 
Ministerialbl. S. 208) und der Wasserlösungsordnung für den Kreis Herzog- 
thum Lauenburg vom 22. Mai 1857 (Gesetz= und Ministerialbl. S. 135). 
§. 82"). Die Entscheidung 
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, durch welche 
3) Richtiger § 16 UO V. 25. Sept. 93 50) § Z2K schließt — obwohl in Abschn. B 
(XXV 294). stehend — die Anwendung des § 66 aus, 
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