IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 499
§. 77. Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Kommissarien
für das fernere Verfahren und beschließt über die erhobenen Widersprüche
gegen den von den Kommissarien entworfenen Plan, sowie über die Frist zu
seiner Ausführung.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt (88. 33 bis 44 a. a. O.).
§. 78. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß ernennt endgültig die Taxatoren
und stellt die Entschädigung durch Endurtheil fest.
Gegen das Endurtheil steht dem Berechtigten nur die Berufung an das
Oberlandeskulturgericht zu (8§. 43 bis 47, 54 und 55 a. a. O.).
§. 79. Die Einziehung und Auszahlung oder Hinterlegung der fest-
gestellten Entschädigungssumme liegt dem Landrathe, in Stadtkreisen dem
Gemeindevorstande ob.
§. 80. Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und
die Höhe der zu erlegenden Kaution beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß.
II. Vorschriften für den Geltungsbereich der provisorischen Verfügung für
die Geestdistrikte des Herzogthums Schleswig vom 6. September 1863
(Chronologische Samml. S. 232).
§. 81. Gegen die Anordnungen, Festsetzungen und Erkenntnisse der
Wasserlösungskommissionen und der Schauungsmänner findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Kreis= (Stadt.) Ausschusse statt. Derselbe kann
zur Vervollständigung der Klage eine angemessene Nachfrist gewähren.
Die Wasserlösungskommissionen und beziehungsweise die Schauungsmänner
entscheiden durch Erkenntniß auch:
1. auf Beschwerde gegen Verfügungen der von den Wasserlösungs-
kommissionen Kommittirten (§. 22 a. a. O.),
2. in Streitigkeiten der Betheiligten unter einander über die ihnen aus
dem Gesetz oder den rechtlich bestehenden Regulativen zustehenden
Rechte und Pflichten.
Im Falle des Schlußsatzes des §. 17 a. a. O. entscheidet der Kreis-
(Stadt-) Ausschuß im Verwaltungsstreitverfahren?).
Gegen Verfügungen des Landraths an die in Wasserlösungsangelegen-
heiten Betheiligten steht denselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Bezirksausschusse zu.
III. Vorschriften für den Geltungsbereich der Wasserlösungsordnung für die
Geestdistrikte des Herzogthums Holstein vom 16. Juli 1857 (Gesetz= und
Ministerialbl. S. 208) und der Wasserlösungsordnung für den Kreis Herzog-
thum Lauenburg vom 22. Mai 1857 (Gesetz= und Ministerialbl. S. 135).
§. 82"). Die Entscheidung
1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Behörden, durch welche
3) Richtiger § 16 UO V. 25. Sept. 93 50) § Z2K schließt — obwohl in Abschn. B
(XXV 294). stehend — die Anwendung des § 66 aus,
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