500 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
die Betheiligten zur Erfüllung der durch das Gesetz oder durch die
rechtlich bestehenden Regulative bestimmten Verpflichtungen 100) an-
gehalten werden,
2. über Streitigkeiten unter den Betheiligten über die ihnen aus dem
Gesetz oder aus den rechtlich bestehenden Regulativen entspringenden
Rechte und Pflichten
erfolgt nach Maßgabe der §§. 10 und 12, beziehungsweise 88. 9 und 11 der
gedachten Verordnungen.
Gegen die Entscheidung findet innerhalb zwei Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren statt. Zuständig ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen und in Städten über 10000 Einwohner, sowie wenn
die Beschwerde gegen die Verfügung des Landraths gerichtet ist, der Bezirks-
ausschuß.
Ueber Anträge auf Regulirungen, insbesondere über den Erlaß von
Regulativen, durch welche die Rechte und Pflichten der an einer Wasserlösung
Betheiligten nach Maßgabe der §§. 2 bis 9 und 11, beziehungsweise 88. 2
bis 8 und 10 der gedachten Verordnungen bestimmt werden sollen, beschließt
der Kreis-(Stadt-) Ausschuß.
Die betreffenden Schaukommissionen sind vor dem Beschlusse zu hören
und haben auf Erfordern des Kreis-(Stadt-) Ausschusses die Untersuchung
und Vermittelung vorzunehmen.
Gegen den Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses findet innerhalb
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit
verfahren statt.
IV. Vorschriften für den Geltungsbereich des Hannoverschen Gesetzes vom
22. August 1847 über Ent= und Bewässerung der Grundstücke, sowie über
Stauanlagen (Hannoversche Gesetz-Samml. S. 2629).
§. 83. In erster Instanz beschließt der Bezirksausschuß an Stelle der
Landdrostei und der Kreis-(Stadt-) Ausschuß — in den bezüglich der Ver-
waltung der allgemeinen Landesangelegenheiten selbstständigen Städten 53) der
Bezirksausschuß — an Stelle der Obrigkeit (8§. 98, 99 a. a. O.) über die
nach jenem Gesetze (§§. 4, 47, 53, 68, 74, 86, 87, 90) für die Vorrichtung
neuer Entwässerungs-, Bewässerungs= und Stauanlagen, sowie für die
Aenderung und Auphebung solcher Anlagen erforderliche vorgängige Genehmigung
der zuständigen Behörde (zu vergleichen jedoch §. 84 Ziffer 1).
räthe, nicht die Amtsvorsteher, das. — Die 11).
Klage ist im Falle des Abs. 11 gegen den 100) Dazu gehört die Pflicht, das Amt
Landrath, in dem des Abs. 1 gegen die des Vorsitzenden einer Interessentenschaft
Mitbetheiligten zu richten u. in allen zur Reinigung eines Wasserlaufes zu über-
Fällen bei dem zuständigen Verwaltungs= nehmen UO. 18. Juni 98 (XXX III316).
zuständig sind auf dem Lande die Land- gericht anzubringen 20. April 91 (XXI
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