Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 501 
§. 84. Der Kreis-(Stadt-) Ausschuß beschließt über Anträge: 
1. auf Zulassung neuer Entwässerungs-, Bewässerungs= oder Stau- 
anlagen, oder auf Aenderung oder Wegräumung derartiger An 
lagen gegen den Widerspruch Betheiligter (S. 97 a. a. O.); 
2. auf Setzung eines Stanziels u. s. w. (8§. 75 bis 77 a. a. O.) 
für vorhandene Stauanlagen (§. 79 a. a. O.); 
auf den Eintritt in eine oder auf den Austritt aus einer Ent- 
wässerungs- oder Bewässerungsgenossenschaft, welche auf Grund des 
Hannoverschen Gesetzes vom 22. August 1847 oder vor Erlaß 
desselben errichtet und als öffentliche Genossenschaft im Sinne des 
Gesetzes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wasser- 
genossenschaften (Gesetz-Samml. S. 297), nicht begründet ist (§§. 47 
bis 52, S§. 68 und 69 a. a. O.). 
Gegen den Beschluß des Kreis-(Stadt-) Ausschusses findet innerhalb 
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren statt. 
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V. Vorschriften für den Geltungsbereich der Kurhessischen Verordnung vom 
31. Dezember 1824, betreffend den Wasserbau (Kurhessische Gesetz-Samml. 
S. 99), des Kurhessischen Gesetzes vom 28. Oktober 1834, betreffend die 
Beseitigung mehrerer der Verbesserung des Acker= und Wiesenbaues ent- 
gegenstehenden Hindernisse (Kurhessische Gesetz-Samml. S. 156) und des 
Kurhessischen Gesetzes vom 17. Dezember 1857, betreffend die Ausführung 
von Entwässerungsanlagen mittelst unterirdischer Röhren (Kurhessische Gesetz- 
Samml. S. 51). 
§. 85. Der Bezirksausschuß beschließt über die Ertheilung der nach 
§S§. 16 und 17 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1824 erforder: 
lichen Genehmigung zu den dort bezeichneten Wasserbauanlagen und zu Ver- 
änderungen an vorhandenen derartigen Anlagen (zu vergleichen jedoch 8. 86 
Ziffer 1 und 3). 
§. 86. Der Kreis-(Stadt.) Ausschuß beschließt über Anträge: 
1. auf Zulassung oder Veränderung der im §. 85 bezeichneten Wasser- 
bauanlagen gegen den Widerspruch Betheiligter; 
2. auf Setzung von Aichpfählen bei vorhandenen Stauanlagen und 
über den Widerspruch Betheiligter; 
3. auf Führung von Bewässerungs= oder Entwässerungsgräben oder 
Drains durch fremde Grundstücke, auf Gestattung von Vorarbeiten 
für Drainsanlagen auf fremden Grundstücken, oder auf Anlegung 
von Werken zum Stauen oder zur Hebung des Wassers auf fremden 
Grundstücken, nach §§. 6 bis 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 1834 
und nach dem Gesetze vom 17. Dezember 1857; 
4. auf Feststellung des Beitrags, welchen Gemeinden oder Private nach
	        
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