Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 505 
Regierungspräsidenten geführt. In den Fällen der §§. 51, 53, 71 behält 
es bei der Zuständigkeit des Kreis= (Stadt-) Ausschusses sein Bewenden. 
An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 50 tritt folgende Bestimmung: 
Gegen die Verfügung oder Feststellung des Landraths oder der 
Ortspolizeibehörde steht der Genossenschaft innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Bezirksausschusse, gegen die Verfügung oder 
Feststellung des Regierungspräsidenten die Klage bei dem Oberver- 
waltungsgerichte zu. 
In Betreff der Rechtsmittel gegen die Androhung, Festsetzung und Aus- 
führung des Zwangsmittels in den Fällen des §. 54 finden die Bestimmungen 
der §§. 132 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 
30. Juli 1883 Anwendung. 
Bei dem Verfahren zur Begründung öffentlicher Wassergenossenschaften 
tritt, sofern das Genossenschaftsgebiet die Grenzen eines Regierungsbezirks 
nicht überschreitet, in den Fällen der §§. 73, 75, 76, 77, 93 und 94 der 
Regierungspräsident an die Stelle des Oberpräsidenten, und im Falle des 
§. 72 Ziffer 2 der Landrath, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand an die 
Stelle der Regierung. Die Befugniß zur Uebertragung der Leitung des Ver- 
fahrens an eine Auseinandersetzungsbehörde (§. 77 Absatz 1 Satz 2) verbleibt 
dem Oberpräsidenten. 
Die 88. 53 Absatz 3, 97 und 98, sowie der im §. 57 daselbst für den 
Fall einer anderweiten Organisation der höheren Verwaltungsbehörden ge- 
machte Vorbehalt treten außer Kraft. 
§. 95 102). Durch die Vorschriften des gegenwärtigen Titels werden 
nicht berührt: 
1. die Zuständigkeiten der zur Wahrnehmung der Strom-, Schifffahrts- 
und Hafenpolizei berufenen Behörden 103); 
2. die Zuständigkeiten der Auseinandersetzungsbehörden zur Regelung 
der mit einer Auseinandersetzung verbundenen Wasserstau-, Ent= und 
Bewässerungsanlagen; 
3. die Bestimmungen der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
(Bundes-Gesetzbl. S. 245) über Stauanlagen für Wassertriebwerke 
und die darauf bezüglichen Zuständigkeitsvorschriften in §§. 109 ff. 
des gegenwärtigen Gesetzes. 
XIII. Titel. 
Deichangelegenheiten). 
§. 96. Der Bezirksausschuß beschließt, soweit es sich um Deiche handelt, 
welche zu keinem Deichverbande oder Deichbande gehören: 
½2) Weiterer Vorbehalt § 158. Landespolizeibehörde Kr O. 81 (GS. 180) 
169) Zuständig ist — soweit nicht bee 8 59 Abs. 2 u. (Polizeiverordnungs- 
sondere Behörden eingesetzt sind — die (104) siehe folgende Seite.)
	        
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