Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 507 
den Schutz der Leichschonreviere (§. 31 des Fischereigesetzes vom 
30. Mai 1874, Gesetz-Samml. S. 197); 
2. über die Genehmigung zur Ausführung von Fischpässen (88. 36 
und 39 a. a. O.); 
3. darüber, in welchen Zeiten des Jahres der Fischpaß geschlossen ge- 
halten werden muß und in welcher Ausdehnung oberhalb und unter- 
halb des Fischpasses für die Zeit, während welcher der Fischpaß 
geöffnet ist, jede Art des Fischfanges verboten ist (§§. 41 und 42 
a. a. O.). 
§. 99. Der Bezirksausschuß beschließt ferner: 
1. über die Gestattung von Ableitungen nach §. 43 Absatz 2 des 
Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 und über die Anordnungen 
von Vorkehrungen nach §. 43 Absatz 3 a. a. O., sofern die be- 
treffende Ableitung nicht Zubehör einer der im §. 16 der Reichs- 
gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) 
als genehmigungspflichtig bezeichneten Anlagen ist. 
Die Schlußbestimmung des §. 43 des Fischereigesetzes wird in 
Betreff der im §. 16 der Reichsgewerbeordnung nicht erwähnten 
Anlagen aufgehoben; 
2. über die Gestattung von Ausnahmen von dem Verbote des Flachs- 
und Hanfrötens in nicht geschlossenen Gewässern (§. 44 a. a. O.). 
§. 100. Der Kreis= (Stadt-) Ausschuß führt die Aufsicht über die 
nach den 88. 9 und 10 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 gebildeten 
Genossenschaften. 
Behauptet die Genossenschaft, daß eine im Aufsichtswege getroffene Ver- 
fügung dem Statute oder dem Gesetze widerspricht, so steht ihr innerhalb zwei 
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitver- 
fahren zu 107). 
§. 101. Wird die Verpflichtung zur Theilnahme an den Lasten der nach 
den 8§. 9 und 10 a. a. O. gebildeten Genossenschaften, oder 
wird das Recht zur Theilnahme an den Aufkünften aus der gemeinschaft- 
lichen Fischereinutzung (§. 10 a. a. O.) bestritten, 
so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid zu ertheilen. Gegen den 
Bescheid findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Kreis= (Stadt-) 
Ausschusse statt. Die Entscheidung des Kreis= (Stadt-) Ausschusses ist vor- 
läufig vollstreckbar. 
8. 102. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen: 
½) Titel XIV ergänzt das FischereiG. 10% Dabei ist ein Kommissar zur Wahr- 
30. Mai 74 (GS. 197), das auf Lauen= nehmung des öffentlichen Interesses zu 
lan ausgedehnt ist G. 4. April 77 (GS. bestellen UO V. 18. Feb. 95 (XXVII 292).
	        
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