Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 511 
Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869), soweit konzessionspflichtige Anlagen 
der nachbezeichneten Art in Frage stehen: 
Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur 
Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlen— 
theer, Steinkohlentheer und Koaks, Asphaltkochereien und Pech- 
siedereien, Glas= und Rußhütten, Kalk-, Ziegel= und Gipsöfen, 
Metallgießereien, Hammerwerke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, 
Stärkefabriken, Stärkesyrupfabriken, Wachstuch-, Darmsaiten-, Dach- 
pappen= und Dachfilzfabriken, Darmzubereitungsanstalten, Leim-, 
Thran= und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren, 
Knochenkochereien und Knochenbleichen, Hopfenschwefeldarren, Zu- 
bereitungsanstalten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, 
Gerbereien, Abdeckereien, Strohpapierstofffabriken, Stauanlagen für 
Wassertriebwerke, Fabriken, in welchen Dampfkessel oder andere 
Blechgefäße durch Vernieten hergestellt werden, Anstalten zum Im- 
prägniren von Holz mit erhitzten Theerölen, Kunstwollefabriken und 
Degrasfabriken, endlich Dampfkessel mit Ausnahme der für den 
Gebrauch auf Eisenbahnen bestimmten Lokomotiven und der zum 
Betriebe auf Bergwerken und Aupfbereitungsanstalten bestimmten 
Dampfkessel; ferner Fabriken, in welchen Röhren aus Blech 
durch Vernieten hergestellt werden, sowie der Anlagen 
zur Erbauung eiserner Schiffe, zur Herstellung eiserner 
Brücken oder sonstiger eiserner Baukonstruktionen; An- 
lagen zur Destillation oder zur Verarbeitung von Theer 
wasser; Anstalten zum Trocknen und Einsalzen ungegerbter 
Thierfelle; Anlagen zur Herstellung von Gußstahlkugeln 
mittelst Kugelschrotmühlen (Kugelfräsmaschinen); An- 
lagen zur Herstellung von Cement, gebranntem Kalk, 
entwässertem Gips, von Ziegelsteinen und anderen ge- 
brannten Thonwaaren1123). 
Im Falle fernerer Ergänzung des Verzeichnisses der konzessionspflichtigen 
Anlagen gemäß §. 16, letzter Absatz, der Reichsgewerbeordnung bleibt die 
Bestimmung darüber, für welche der in das Verzeichniß nachträglich auf- 
genommenen Anlagen der Kreisausschuß (Stadtausschuß, Magistrat) zuständig 
ist, Königlicher Verordnung vorbehalten 123). 
§. 110. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Genehmigung 
18) Von den durch die Ergänzungs= Kreis= u. Stadtausschüsse u. Magistrate 
gesetze zur GewO. (Anm. 120) als ge= gehörig bezeichnet V. 13. Aug. 84 (GS. 
nehmigungspflichtig bezeichneten gewerb= 323), 11. Mai 85 (GS. 277), 16. Sept. 
lichen Anlagen sind auf Grund des Zust. 88 (GS. 325), 23. März 98 (GS. 31) 
§ 109 Abs. 2 die oben (§5 109 Abs. 2) u. 14. Jan. 01 (GS. 23). 
hinzugefügten als zur Zuständigkeit der
	        
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