512 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Beschluß-
nahme darüber nicht nach §. 109 dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse (Magistrat)
überwiesen ist.
Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einvernehmen mit dem zu-
ständigen Oberbergamte über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche
zum Betriebe von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen (§. 59
Absatz 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Gesetz-Samml.
S. 705).
§. 111. Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizei-
behörde darüber, ob die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, an der gewählten Betriebsstätte
zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist (§. 27 der Reichs-
gewerbeordnung) 124).
§. 112. Die Befugniß, gemäß §. 51 der Reichsgewerbeordnung die
fernere Benutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile
und Gefahren für das Gemeinwohl zu untersagen, steht dem Bezirksaus-
schusse zu25).
§. 113. In den Fällen der S§. 109 bis 112 findet die Beschwerde
an den Minister für Handel und Gewerbe statt. Sofern bei Stauanlagen
Landeskulturinteressen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft
zuzuziehen.
B. Gewerbliche Konzessionent25).
8. 114 17). Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe
der Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein
oder Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel
mit Giften (88. 33, 34 der Reichsgewerbeordnung) beschließt der Kreis-
(Stadt-) Ausschuß 125).
1) Verfahren AusfAnw. (Anm. 121)
Nr. 30. — Die Ortspolizeibehörde kann
hierbei nicht eigenmächtig, sondern nur
gemäß Beschlusses des Bezirksausschusses
einschreiten UO V. 20. Sept. 86 (XIV.
319).
15) Verfahren AusfAnw. Nr. 31—33.
— § 51 der GewO. beschränkt sich auf
genehmigte u. solche nicht genehmigungs-
pflichtige Anlagen, deren Betrieb sich
innerhalb der gesetzlichen u. polizeilichen
Vorschriften bewegt; die Befugniß der
Polizeibehörde gegen sonstige Anlagen auf
Grund des LR. II 17 §810 einzuschreiten
bleibt unberührt UOV. 12. Nov. 91
(XXIII 254).
26) Die Vorschriften des Abschnitt B
sind auf Grund des 8§ 121 erweitert
durch V. 31. Dez. 83, Anlage B u.
30. Juni 00 (Anlage C).
1#) Aehnliche Zuständigkeit bei Erlaubniß
zu gewerbsmäßigen Aufführungen Anl. B
§ 1 u. des Gewerbebetriebes der Pfand-
vermittler, Gesindevermiether oder Stellen-
vermittler Anl. C § 1.
18) Der die Erlaubniß — mangels
Widerspruchs der Gemeinde= u. Orts-
polizeibehörde (Abs. 3) — ertheilende Be-
schluß ist endgültig, da dieser Behörde u.
gem. LVG. 8§ 123 Abs. 1 dem Vor-
sitzenden des Kreis (Stadt) ausschusses ein
Beschwerderecht nicht zusteht UO V. 18. Mai
96 (XXX 334); letzterer soll deßhalb auf
die Erhebung des Widerspruchs u. die
Durchführung des Streitverfahrens in
allen geeigneten Fällen hinwirken Vf.