Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

512 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
zur Errichtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Beschluß- 
nahme darüber nicht nach §. 109 dem Kreis-(Stadt-) Ausschusse (Magistrat) 
überwiesen ist. 
Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einvernehmen mit dem zu- 
ständigen Oberbergamte über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche 
zum Betriebe von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen (§. 59 
Absatz 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Gesetz-Samml. 
S. 705). 
§. 111. Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizei- 
behörde darüber, ob die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb 
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, an der gewählten Betriebsstätte 
zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten ist (§. 27 der Reichs- 
gewerbeordnung) 124). 
§. 112. Die Befugniß, gemäß §. 51 der Reichsgewerbeordnung die 
fernere Benutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile 
und Gefahren für das Gemeinwohl zu untersagen, steht dem Bezirksaus- 
schusse zu25). 
§. 113. In den Fällen der S§. 109 bis 112 findet die Beschwerde 
an den Minister für Handel und Gewerbe statt. Sofern bei Stauanlagen 
Landeskulturinteressen in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft 
zuzuziehen. 
B. Gewerbliche Konzessionent25). 
8. 114 17). Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe 
der Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein 
oder Spiritus, sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel 
mit Giften (88. 33, 34 der Reichsgewerbeordnung) beschließt der Kreis- 
(Stadt-) Ausschuß 125). 
1) Verfahren AusfAnw. (Anm. 121) 
Nr. 30. — Die Ortspolizeibehörde kann 
hierbei nicht eigenmächtig, sondern nur 
gemäß Beschlusses des Bezirksausschusses 
einschreiten UO V. 20. Sept. 86 (XIV. 
319). 
15) Verfahren AusfAnw. Nr. 31—33. 
— § 51 der GewO. beschränkt sich auf 
genehmigte u. solche nicht genehmigungs- 
pflichtige Anlagen, deren Betrieb sich 
innerhalb der gesetzlichen u. polizeilichen 
Vorschriften bewegt; die Befugniß der 
Polizeibehörde gegen sonstige Anlagen auf 
Grund des LR. II 17 §810 einzuschreiten 
bleibt unberührt UOV. 12. Nov. 91 
(XXIII 254). 
26) Die Vorschriften des Abschnitt B 
sind auf Grund des 8§ 121 erweitert 
  
durch V. 31. Dez. 83, Anlage B u. 
30. Juni 00 (Anlage C). 
1#) Aehnliche Zuständigkeit bei Erlaubniß 
zu gewerbsmäßigen Aufführungen Anl. B 
§ 1 u. des Gewerbebetriebes der Pfand- 
vermittler, Gesindevermiether oder Stellen- 
vermittler Anl. C § 1. 
18) Der die Erlaubniß — mangels 
Widerspruchs der Gemeinde= u. Orts- 
polizeibehörde (Abs. 3) — ertheilende Be- 
schluß ist endgültig, da dieser Behörde u. 
gem. LVG. 8§ 123 Abs. 1 dem Vor- 
sitzenden des Kreis (Stadt) ausschusses ein 
Beschwerderecht nicht zusteht UO V. 18. Mai 
96 (XXX 334); letzterer soll deßhalb auf 
die Erhebung des Widerspruchs u. die 
Durchführung des Streitverfahrens in 
allen geeigneten Fällen hinwirken Vf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.