IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 513
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu.
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast-
wirthschaft, zum Ausschänken von Branntwein oder von Wein, Bier oder
anderen geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder
Spiritus, ist zunächst die Gemeinde= und die Ortspolizeibehörde 129) zu hören.
Wird von einer dieser Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Ertheilung
der Erlaubniß nur auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren erfolgen.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses ist endgültig.
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10000
Einwohnern) tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat (kolle-
gialische Gemeindevorstand) 180).
§. 115. Ueber die Anträge auf Ertheilung:
a) der Konzession zu Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-
Irrenanstalten (§. 30 Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung),
b) der Erlaubniß zu Schauspielunternehmungen (S. 32 a. a. O.)
beschließt der Bezirksausschuß 131).
Gegen den die Konzession (Erlaubniß) versagenden Beschluß findet inner-
halb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs-
streitverfahren statt.
Für die im Verwaltungsstreitverfahren in den Fällen zu a zu treffenden
Entscheidungen sind die von den Medizinalaufsichtsbehörden innerhalb ihrer
gesetzlichen Zuständigkeit getroffenen allgemeinen Anordnungen über die ge-
sundheitspolizeilichen Anforderungen, welche an die baulichen und sonstigen
technischen Einrichtungen der unter a bezeichneten Anstalten zu stellen sind,
maßgebend 132).
23. Juli 96 (MB. 140). — Die rechts-
kräftig gewordene Versagung eines früheren
gleichartigen Antrages schließt die spätere
Ertheilung der Erlaubniß nicht aus UO.
25. Juni 79 (V 291). — Zurücknahme
der Konzession u. Untersagung 8 1192.
1½9) Gemeindebehörde ist der Gemeinde-
vorstand (Magistrat, Bürgermeister, Ge-
meindevorsteher) AusfAnw. (Anm. 121)
Nr. 3. Für den betheiligten Gemeinde-
oder Gutsvorsteher hat der Stellvertreter
einzutreten UO V. 1. Dez. 77 (IV 339).
— Die Thätigkeit der Ortspolizeibehörde
nehmen wahr in Hannover die Gemeinde-
vorsteher KrO. 6. Mai 84 (GS. 181)
§ 345—7, im Landkreise Frankfurt a. M.
die Bürgermeister (Schultheißen) Kr O.
7. Juni 85 (GS. 193) § 31.
IV. 1.
½0) Im Falle des Abs. 5 fällt die An-
hörung der Gemeindebehörde fort, da
diese selbst zu entscheiden hat UOV.
21. Jan. 95 (XXVII 309).
161) Für Berlin der Polizeipräsident
§ 161 Abs. 2; ebenso für die Stadtkreise
Charlottenburg, Schöneberg u. Rirdorf
Nr. 5 Anl. C §9 24.
2) Die Vorschrift entspricht der des
§ 49 Abs. 2. — Die Anordnungen sind
nicht als Polizeiverordnung zu erlassen,
sonst aber an keine Form gebunden; so-
weit sie Ausnahmen gestatten, muß deren
Anwendung der konzessionirenden Behörde
überlassen werden UOV. 27. Mai 99
(XXXV 342).
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