Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 515 
§. 120. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der zuständigen 
Behörde 135) über die Zurücknahme: 
1. der im vorstehenden §. 119 Nr. 2 nicht gedachten, im §. 53 der 
Reichsgewerbeordnung aufgeführten Approbationen, Genehmigungen 
und Bestallungen, mit Ausnahme der Konzessionen der Mark- 
scheider 139); 
2. der Konzessionen der Versicherungsunternehmer, sowie der 
Auswanderungsunternehmer und Agenten 140); 
3. der Ermächtigung der Handelsmakler zu Verkaufsgeschäften 1#), 
4. der Patente der Stromschiffer (§. 31 Absatz 3 der Reichsgewerbe- 
ordnung); « 
5.dcrPrüfungszengnissederHebeammen(§.30Absatz2a.a.O.)I4«-’). 
8. 121. Insofern durch Reichsgesetz bestimmt wird, daß außer den in 
88. 114 bis 120 aufgeführten Gewerbetreibenden noch andere einer Konzession 
(Approbation, Genehmigung, Bestallung) zum Gewerbebetriebe bedürfen oder 
noch anderen Gewerbetreibenden der Gewerbebetrieb untersagt oder die ihnen 
ertheilte Konzession zurückgenommen werden kann, so wird die zur Ertheilung 
der Konzession, Untersagung des Gewerbebetriebes, beziehungsweise Zurück- 
nahme der Konzession zuständige Behörde durch Königliche Verordnung be- 
stimmt 143). 
C. Ortsstatuten. 
§. 122. Der Bezirksausschuß beschließt über die Genehmigung von 
Ortsstatuten, betreffend gewerbliche Angelegenheiten (§. 142 der Reichs- 
gewerbeordnung und §. 57 Nr. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849, 
Gesetz-Samml. S. 93)144). 
  
1) Zuständig ist die Ortspolizeibehörde 
UO. 27. Okt. 90 (XX 343). 
1850) Bezüglich dieser ist das Oberbergamt 
zuständig BergG. 24. Juni 65 (GS. 
705) 8 190. 
0) Ueber Untersagung der den Ver- 
sicherungsunternehmern ertheilten Er- 
laubniß (G. 12. Mai 01 RG. 139 
§ 67) entscheidet das Aufsichtsamt für 
Privatversicherung das. § 737; die Er- 
laubniß für Auswanderungsunternehmer 
kann vom Reichskanzler unter Zustimmung 
des Bundesraths widerrufen werden G. 
9. Juni 97 (REB. 463) § 10, die für 
Agenten von der höheren Verwaltungs- 
behörde (Neg Pr.) das. § 18, 19. 
*1) Amtliche Handelsmakler kennt das 
HG#. nicht, Privathandelsmakler können 
jedoch zu Verkaufsgeschäften ermächtigt 
werden AG. z. BGB. 20. Sept. 99 (GS. 
177) Art. 13. Nach Abs. 3 das. findet 
  
die im Zust G. § 1205 gegebene Vorschrift 
auf die Rücknahme dieser Ermächtigung 
Anwendung. 
½5) Dies gilt auch für die auf Grund 
eines nichtpreußischen Prüfungszeugnisses 
in Preußen zugelassenen UO V. 20. Okt. 
87 (XV 352). 
1) Anm. 126. — Gleiche Vorschrift 
bezüglich der Zuständigkeit für alle Streitig- 
keiten, die nach reichsgesetzlicher Vorschrift 
im Verwaltungsstreitverfahren zu ent- 
scheiden sind Nr. 5 Anm. 20 d. W. 
4¼) Auch zur Aufhebung der genehmigten 
Ortsstatute bedarf es der Zustimmung 
des Bezirksausschusses Vf. 1. Aug. 81 
(M. 229) — V. 9. Feb. 49 §5 57: 
betrifft die ortsstatutarische Beitragspflicht 
der Gewerbetreibenden zu Fortbildungs- 
schulen; auch die Besuchspflicht unterliegt 
der statutarischen Regelung GewO. § 120 
Abs. 3. 
  
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