IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 515
§. 120. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der zuständigen
Behörde 135) über die Zurücknahme:
1. der im vorstehenden §. 119 Nr. 2 nicht gedachten, im §. 53 der
Reichsgewerbeordnung aufgeführten Approbationen, Genehmigungen
und Bestallungen, mit Ausnahme der Konzessionen der Mark-
scheider 139);
2. der Konzessionen der Versicherungsunternehmer, sowie der
Auswanderungsunternehmer und Agenten 140);
3. der Ermächtigung der Handelsmakler zu Verkaufsgeschäften 1#),
4. der Patente der Stromschiffer (§. 31 Absatz 3 der Reichsgewerbe-
ordnung); «
5.dcrPrüfungszengnissederHebeammen(§.30Absatz2a.a.O.)I4«-’).
8. 121. Insofern durch Reichsgesetz bestimmt wird, daß außer den in
88. 114 bis 120 aufgeführten Gewerbetreibenden noch andere einer Konzession
(Approbation, Genehmigung, Bestallung) zum Gewerbebetriebe bedürfen oder
noch anderen Gewerbetreibenden der Gewerbebetrieb untersagt oder die ihnen
ertheilte Konzession zurückgenommen werden kann, so wird die zur Ertheilung
der Konzession, Untersagung des Gewerbebetriebes, beziehungsweise Zurück-
nahme der Konzession zuständige Behörde durch Königliche Verordnung be-
stimmt 143).
C. Ortsstatuten.
§. 122. Der Bezirksausschuß beschließt über die Genehmigung von
Ortsstatuten, betreffend gewerbliche Angelegenheiten (§. 142 der Reichs-
gewerbeordnung und §. 57 Nr. 2 der Verordnung vom 9. Februar 1849,
Gesetz-Samml. S. 93)144).
1) Zuständig ist die Ortspolizeibehörde
UO. 27. Okt. 90 (XX 343).
1850) Bezüglich dieser ist das Oberbergamt
zuständig BergG. 24. Juni 65 (GS.
705) 8 190.
0) Ueber Untersagung der den Ver-
sicherungsunternehmern ertheilten Er-
laubniß (G. 12. Mai 01 RG. 139
§ 67) entscheidet das Aufsichtsamt für
Privatversicherung das. § 737; die Er-
laubniß für Auswanderungsunternehmer
kann vom Reichskanzler unter Zustimmung
des Bundesraths widerrufen werden G.
9. Juni 97 (REB. 463) § 10, die für
Agenten von der höheren Verwaltungs-
behörde (Neg Pr.) das. § 18, 19.
*1) Amtliche Handelsmakler kennt das
HG#. nicht, Privathandelsmakler können
jedoch zu Verkaufsgeschäften ermächtigt
werden AG. z. BGB. 20. Sept. 99 (GS.
177) Art. 13. Nach Abs. 3 das. findet
die im Zust G. § 1205 gegebene Vorschrift
auf die Rücknahme dieser Ermächtigung
Anwendung.
½5) Dies gilt auch für die auf Grund
eines nichtpreußischen Prüfungszeugnisses
in Preußen zugelassenen UO V. 20. Okt.
87 (XV 352).
1) Anm. 126. — Gleiche Vorschrift
bezüglich der Zuständigkeit für alle Streitig-
keiten, die nach reichsgesetzlicher Vorschrift
im Verwaltungsstreitverfahren zu ent-
scheiden sind Nr. 5 Anm. 20 d. W.
4¼) Auch zur Aufhebung der genehmigten
Ortsstatute bedarf es der Zustimmung
des Bezirksausschusses Vf. 1. Aug. 81
(M. 229) — V. 9. Feb. 49 §5 57:
betrifft die ortsstatutarische Beitragspflicht
der Gewerbetreibenden zu Fortbildungs-
schulen; auch die Besuchspflicht unterliegt
der statutarischen Regelung GewO. § 120
Abs. 3.
33*