1. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 39
sich solches ohne Beeinträchtigung der auszuführenden Arbeiten er-
möglichen lasse, durch Verlegung des Punktes berücksichtigen werde.
2. Die Ortsbehörden bezw. die Gemeinde= und Gutsvorstände haben auf
Ansuchen des Trigonometers beim Setzen der Marksteine, über welchen sich
keine Holzgerüste befinden, eine mit den Lokalverhältnissen vertraute Persön=
lichkeit als Vertreter abzuordnen, welcher die Marksteine zu übergeben sind.
Marksteine, über welchen sich Holzgerüste befinden, sind den Ortsbehörden
bezw. den Gemeinde= und Gutsvorständen nach dem Setzen sämmtlicher zu
einem Gemeinde= oder zu einem Gutsbezirk gehöriger Marksteine schriftlich —
mittels Verzeichnisses zu übergeben (§. 23.).
Die Uebergabe erfolgt in beiden Fällen unter Hinweis auf die den Orts-
behörden nach §. 6 der oben angezogenen Gesetze vom 7. Oktober 1865 und
vom 7. April 1869 obliegende Verpflichtung: die Erhaltung der Marksteine
und Holzgerüste in ordnungsmäßigem Stande zu überwachen und von jeder
Beschädigung oder Verrückung derselben dem Kreislandrathe Anzeige zu machen.
3. Die Ortsbehörden bezw. die Gemeinde= und Gutsvorstände, sowie die
mit der Beaufsichtigung und Verwaltung der im Besitze des Reiches oder des
Staates befindlichen oder der sonstigen öffentlichen Grundstücke beauftragten
Beamten, Domänenpächter 2c. haben den auf die Erfüllung der zu 1. und 2.
gedachten Verpflichtungen gerichteten Requisitionen der Trigonometer nachzu-
kommen.
§. 2. Sofern nicht besondere Umstände die Inanspruchnahme eines
größeren Terrains nothwendig erscheinen lassen, ist zur Sicherung des Mark-
steines eine kreisförmige Bodenfläche von 2 Quadratmeter (gleich 20 preußischen
Quadratfuß) Flächeninhalt, deren Umfangslinie nach allen Richtungen hin
79 cm (gleich 2½ preußische Fuß) vom Mittelpunkte des Marksteines entfernt
ist, und deren Durchmesser mithin 2 X 79 cm gleich 1 m und 58 cm beträgt,
für den Staat zu erwerben.
Bei der Beackerung ꝛc. des angrenzenden, im Besitze des betreffenden
Grundeigenthümers verbleibenden Bodens darf die Umfangslinie dieser kreis-
förmigen Bodenfläche vom Pfluge 2c. nicht berührt werden.
§. 3. Von einer besonderen Absteinung der Umfangsgrenzen der für den
Staat zu erwerbenden Marksteinschutzflächen (§. 2) ist in der Regel abzusehen.
Jedoch ist den Eigenthümern bezw. Pächtern oder sonstigen Nutznießern der
betreffenden Grundstücke seitens der Trigonometer in den Benachrichtigungs-
schreiben (§. 1.) mitzutheilen, bis auf welchen Abstand vom Mittelpunkte des
Marksteins (§. 2.) das Umgebungsterrain für den Staat erworben werden soll.
Ist eine größere als die gewöhnliche Marksteinschutzfläche von 2 Quadrat-
meter Flächeninhalt erforderlich, so muß dieselbe dem Besitzer 2c. von dem
Trigonometer örtlich bezeichnet werden, jedoch ohne daß durch etwaiges Aus-
bleiben des Ersteren ein Aufenthalt in den diesfälligen Arbeiten herbeige-
führt wird.