Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
D. Innungen!). 
S. 123. Der Bezirksausschuss beschliesst: 
1. über die Genehmigung zur Erhöhung der bei der Aufnahme 
in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder (§. 85 der 
Reichsgewerbeordnung; 
2. über die Genehmigung zur Auflösung von Innungen (8. 93 
a. a. O.) 146). 
§. 124. Der Bezirksausschuß beschließt über die Genehmigung von 
Innungsstatuten und deren Abänderung (§. 84 der Reichsgewerbeordnung) 147). 
Gegen den, die Genehmigung versagenden Beschluß findet innerhalb 
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren statt 148). 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel 
der Revision zulässig. 
§. 125. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen Streitig- 
keiten zwischen Ortsgemeinden und Innungen in Folge der Auflösung der 
letzteren gemäß §. 9 Sa Absatz 4 der Reichsgewerbeordnung“/)). 
Ingleichen findet in den Fällen des §. 96 Absatz 4 und 7 der Reichsge- 
werbeordnung 150) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen 151) gegen die 
dort erwähnten Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt. 
§. 126. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Ausfsichtsbe- 
hörde 152) über die Schließung einer Innung oder eines gemeinsamen Innungs- 
ausschusses (§8 97 und 102 der Reichsgewerbeordnung)153). 
15) Abschnitt D ergänzt den Tit. VI 
Nr. 1 (5 81—100u) der GewO., der 
durch G. 26. Juli 97 (R. 663) nebst 
AusfAnw. 1. März 98 (MB. 47) um- 
gestaltet worden ist (Anm. 120). 
) Fortgefallen, da die neugestaltete 
Gew O. (vor. Anm.) weder der Erhöhung 
der Antrittsgelder noch der Genehmigung 
zur Auflösung gedenkt. 
1½) An Stelle des § 92 der GewO.; 
§ 98b a. a. O. in der Fassung des G. 
18. Juli 81 RG#B. 233 ist nach jetziger 
Fassung der Gew O. deren § 84 getreten, 
der auch für Zwangsinnungen gilt das. 
§ 1006; Verfahren Anw. (Anm. 145) 
Nr. 5—7 u. 24; der gleichen Genehmigung 
bedürfen Nebenstatuten GewO. 8§ 85, 
Anw. Nr. 16— 18. — Für Berlin ist 
der Polizeipräsident zuständig § 161 Abs. 2. 
18) Der Bezirksausschuß ist bei Be- 
urtheilung der Klagen nicht auf die Rechts- 
  
kontrole beschränkt u. hat frei zu befinden 
uS. 24. Sept. 98 (Pr. VerwBBl. XX 
172). 
1 An Stelle der älteren GewO. § 94 
Abs. 4 u. des G. 18. Juli 81 § 103a 
Abs. 3 getreten (Anm. 145). 
½%) Desgl. an Stelle der älteren GewO. 
§ 95 Abs. 1 u. des G. 18. Juli 81 
§ 1047, 8. — Die Vorschrift betrifft die 
Aufnahme u. Ausschließung der Mitglieder. 
161) Die Fristbestimmung beruht auf 
GewO. § 96 Abs. 7. 
152) Dies ist in Städten über 10000 
Einwohnern — in Hannover in den selbst- 
ständigen Städten (Nr. 5 Anm. 182 d. W.) 
— die Gemeindebehörde, sonst der Land- 
rath Anw. (Anm. 145) Nr. 3. 
/8) An Stelle des G. 18. Juli 81 
§ 103 getreten (Anm. 145); Verfahren 
Anw. Nr. 14 u. 15.
	        
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