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IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
D. Innungen!).
S. 123. Der Bezirksausschuss beschliesst:
1. über die Genehmigung zur Erhöhung der bei der Aufnahme
in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder (§. 85 der
Reichsgewerbeordnung;
2. über die Genehmigung zur Auflösung von Innungen (8. 93
a. a. O.) 146).
§. 124. Der Bezirksausschuß beschließt über die Genehmigung von
Innungsstatuten und deren Abänderung (§. 84 der Reichsgewerbeordnung) 147).
Gegen den, die Genehmigung versagenden Beschluß findet innerhalb
zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren statt 148).
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel
der Revision zulässig.
§. 125. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen Streitig-
keiten zwischen Ortsgemeinden und Innungen in Folge der Auflösung der
letzteren gemäß §. 9 Sa Absatz 4 der Reichsgewerbeordnung“/)).
Ingleichen findet in den Fällen des §. 96 Absatz 4 und 7 der Reichsge-
werbeordnung 150) innerhalb der gesetzlichen Frist von vier Wochen 151) gegen die
dort erwähnten Entscheidungen der Aufsichtsbehörde die Klage bei dem Bezirks-
ausschusse statt.
§. 126. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Ausfsichtsbe-
hörde 152) über die Schließung einer Innung oder eines gemeinsamen Innungs-
ausschusses (§8 97 und 102 der Reichsgewerbeordnung)153).
15) Abschnitt D ergänzt den Tit. VI
Nr. 1 (5 81—100u) der GewO., der
durch G. 26. Juli 97 (R. 663) nebst
AusfAnw. 1. März 98 (MB. 47) um-
gestaltet worden ist (Anm. 120).
) Fortgefallen, da die neugestaltete
Gew O. (vor. Anm.) weder der Erhöhung
der Antrittsgelder noch der Genehmigung
zur Auflösung gedenkt.
1½) An Stelle des § 92 der GewO.;
§ 98b a. a. O. in der Fassung des G.
18. Juli 81 RG#B. 233 ist nach jetziger
Fassung der Gew O. deren § 84 getreten,
der auch für Zwangsinnungen gilt das.
§ 1006; Verfahren Anw. (Anm. 145)
Nr. 5—7 u. 24; der gleichen Genehmigung
bedürfen Nebenstatuten GewO. 8§ 85,
Anw. Nr. 16— 18. — Für Berlin ist
der Polizeipräsident zuständig § 161 Abs. 2.
18) Der Bezirksausschuß ist bei Be-
urtheilung der Klagen nicht auf die Rechts-
kontrole beschränkt u. hat frei zu befinden
uS. 24. Sept. 98 (Pr. VerwBBl. XX
172).
1 An Stelle der älteren GewO. § 94
Abs. 4 u. des G. 18. Juli 81 § 103a
Abs. 3 getreten (Anm. 145).
½%) Desgl. an Stelle der älteren GewO.
§ 95 Abs. 1 u. des G. 18. Juli 81
§ 1047, 8. — Die Vorschrift betrifft die
Aufnahme u. Ausschließung der Mitglieder.
161) Die Fristbestimmung beruht auf
GewO. § 96 Abs. 7.
152) Dies ist in Städten über 10000
Einwohnern — in Hannover in den selbst-
ständigen Städten (Nr. 5 Anm. 182 d. W.)
— die Gemeindebehörde, sonst der Land-
rath Anw. (Anm. 145) Nr. 3.
/8) An Stelle des G. 18. Juli 81
§ 103 getreten (Anm. 145); Verfahren
Anw. Nr. 14 u. 15.