IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. April 83. 519
Mitgliedern, die Gültigkeit der Vorstandswahlen, die Rechte und Pflichten der
Mitglieder und die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder findet,
soweit nach dem Statut gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine Be-
hörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei
dem Bezirksausschusse statt 62).
§. 137 8). Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstandes
einer kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubniß zum Besuche
der, der Aufsicht der Handelskammer oder kaufmännischen Korporation unter-
stellten 164) Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, eine Beschwerde
über unrichtige Einschätzung zu den Börsenbeiträgen zurückgewiesen, oder über
einen Handelsmakler eine Ordnungsstrafe verhängt wird 165), findet, so-
weit nach der Börsen= oder Makler 165)-Ordnung gegen dergleichen Beschlüsse
der Rekurs an eine Behörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt.
§. 138. Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses in den Fällen
der §§. 136 und 137165) ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
XVIII. Titel.
Feuerlöschwesen.
§. 139167). Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Vorschriften über
das Feuerlöschwesen nicht entgegenstehen, über die Genehmigung und erforder-
lichen Falls über die Anordnung zur Bildung, Veränderung und Aufhebung
von Verbänden mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirke behufs gemein-
schaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von Feuerspritzen (Spritzenverbänden).
Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten jedes Spritzenverbandes, ins-
besondere über die Aufbringungsweise und die Vertheilung der Kosten, sind,
½) Die kaufmännischen Korpo-
Einschätzung zu Börsenbeiträgen den
rationen können sich in Handels-
Rekurs an eine Behörde zulassen, ist
kammern umwandeln H#G. (vor. Anm.)
5* 44. Wo dieses nicht geschehen, — wie
in Königsberg, Memel, Tilsit, Danzig,
Elbing, Berlin u. Stettin — bestehen
sie fort.
s) Für Börsen erging das RG.
22. Juni 96 (GGB. 157). Nach diesem
sind gewisse Personen vom Börsenbesuche
ausgeschlossen § 7, während die sonstigen
Voraussetzungen für diesen durch die
Börsenordnungen bestimmt werden § 5;
außerdem können Personen im ehren-
gerichtlichen Verfahren zeitweilig oder
dauernd von der Börse ausgeschlossen
werden § 9—28. Soweit die Börsen-
ordnungen bei Handhabung der ersteren
Bestimmungen oder für Beschwerden über
Zust G. § 137 noch anwendbar.
144) Die Börsen können auch nach BG.
(Anm. 163) 81 Abs. 2 u. HKG. (Anm. 161)
§ 41 der Aufsicht der Handelskammern
unterstellt werden.
15) Amtliche Handelsmäkler kennt das
HGB. nicht mehr. Kursmäkler BG.
(Anm. 163) § 29—35 (§ 33, 34 in der
Fassung des EG. z. HG. Art. 14.
½) Im Texte stand §§ 135 bis 136.
167) § 139, der die statutarische Regelung
der Spritzenverbände — ähnlich der
der Gesammtarmenverbände § 40 —
vorsieht, gilt auch für die in Schlesien
bestehenden oder neu gebildeten Verbände
G. 30. März 87 (GS. 95) § 2. —
Gegen einen die Bildung eines Spritzen-