Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. April 83. 519 
Mitgliedern, die Gültigkeit der Vorstandswahlen, die Rechte und Pflichten der 
Mitglieder und die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder findet, 
soweit nach dem Statut gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine Be- 
hörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei 
dem Bezirksausschusse statt 62). 
§. 137 8). Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstandes 
einer kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubniß zum Besuche 
der, der Aufsicht der Handelskammer oder kaufmännischen Korporation unter- 
stellten 164) Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, eine Beschwerde 
über unrichtige Einschätzung zu den Börsenbeiträgen zurückgewiesen, oder über 
einen Handelsmakler eine Ordnungsstrafe verhängt wird 165), findet, so- 
weit nach der Börsen= oder Makler 165)-Ordnung gegen dergleichen Beschlüsse 
der Rekurs an eine Behörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei 
Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. 
§. 138. Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses in den Fällen 
der §§. 136 und 137165) ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
XVIII. Titel. 
Feuerlöschwesen. 
§. 139167). Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Vorschriften über 
das Feuerlöschwesen nicht entgegenstehen, über die Genehmigung und erforder- 
lichen Falls über die Anordnung zur Bildung, Veränderung und Aufhebung 
von Verbänden mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirke behufs gemein- 
schaftlicher Anschaffung und Unterhaltung von Feuerspritzen (Spritzenverbänden). 
Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten jedes Spritzenverbandes, ins- 
besondere über die Aufbringungsweise und die Vertheilung der Kosten, sind, 
½) Die kaufmännischen Korpo- 
Einschätzung zu Börsenbeiträgen den 
rationen können sich in Handels- 
Rekurs an eine Behörde zulassen, ist 
kammern umwandeln H#G. (vor. Anm.) 
5* 44. Wo dieses nicht geschehen, — wie 
in Königsberg, Memel, Tilsit, Danzig, 
Elbing, Berlin u. Stettin — bestehen 
sie fort. 
s) Für Börsen erging das RG. 
22. Juni 96 (GGB. 157). Nach diesem 
sind gewisse Personen vom Börsenbesuche 
ausgeschlossen § 7, während die sonstigen 
Voraussetzungen für diesen durch die 
Börsenordnungen bestimmt werden § 5; 
außerdem können Personen im ehren- 
gerichtlichen Verfahren zeitweilig oder 
dauernd von der Börse ausgeschlossen 
werden § 9—28. Soweit die Börsen- 
ordnungen bei Handhabung der ersteren 
Bestimmungen oder für Beschwerden über 
  
Zust G. § 137 noch anwendbar. 
144) Die Börsen können auch nach BG. 
(Anm. 163) 81 Abs. 2 u. HKG. (Anm. 161) 
§ 41 der Aufsicht der Handelskammern 
unterstellt werden. 
15) Amtliche Handelsmäkler kennt das 
HGB. nicht mehr. Kursmäkler BG. 
(Anm. 163) § 29—35 (§ 33, 34 in der 
Fassung des EG. z. HG. Art. 14. 
½) Im Texte stand §§ 135 bis 136. 
167) § 139, der die statutarische Regelung 
der Spritzenverbände — ähnlich der 
der Gesammtarmenverbände § 40 — 
vorsieht, gilt auch für die in Schlesien 
bestehenden oder neu gebildeten Verbände 
G. 30. März 87 (GS. 95) § 2. — 
Gegen einen die Bildung eines Spritzen-
	        
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