IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 521
XX. Titel.
Baupolizei.
§. 143. Der Bezirksausschuß beschließt über die Anwendung der in
den Städten geltenden feuer= und baupolizeilichen Vorschriften bei Gebäuden
auf solchen zum platten Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der
Städte oder im Gemenge mit städtischen bebauten Grundstücken liegen, gemäß
den Vorschriften der Verordnung vom 17. Juli 1846 (Gesetz-Samml. S. 399).
§. 144. Ueber die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom
21. Dezember 1846, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten
Handarbeiter (Gesetz-Samml. 1847 S. 21), auf andere öffentliche Bau-
ausführungen (Kanal= und Chausseebauten 2c.) gemäß §. 26 der gedachten
Verordnung beschließt:
.insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amts-, Wegeverbände oder
Gemeinden handelt, der Regierungspräsident unter Zustimmung des
Bezirksausschusses;
2. insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandes handelt, der
Oberpräsident unter Zustimmung des Provinzialraths;
3. für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident.
§. 145. Ueber Dispense 171) von Bestimmungen der Baupolizeiordnungen
beschließt nach Maßgabe dieser Ordnungen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen
und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 10000 Ein-
wohnern53) der Bezirksausschuß 155), soweit die Angelegenheit nicht nach diesen
Ordnungen zur Zuständigkeit anderer Organe gehört. Verfügungen der
letzteren unterliegen der Anfechtung nur im Wege der Beschwerde an die Auf-
sichtsbehörde.
Der Bezirksausschuß tritt in Betreff der Zuständigkeit zur Ertheilung
von Dispensen in allen Fällen an die Stelle der Bezirksregierung.
Zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß ist auch die zur Er-
theilung der Bauerlaubniß zuständige Behörde befugt, welcher der Beschluß
zuzustellen ist.
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses in erster Instanz findet die
Beschwerde an den Minister der öffenlichen Arbeiten statt.
§. 146. Die 8§. 17 und 18 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und
Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften,
vom 2. Juli 1875 (Gesetz-Samml. S. 561) werden aufgehoben 172).
l) Dies gilt auch von Dispensen für Min. nach LVG. 8 122 Abs. 1 beim Be-
begonnene oder vollendete, nicht nur für zirksausschuß anz#Wbingen sei Vf. 13. Sept.
geplante Bauten UOV. 27. Nov. 95 98 (MB. 156).
(XXIX 354). — Bei Bescheiden durch ½) § 17 u. 18 enthielten Uebergangs-
den Vorsitzenden (LVG. 8 117) ist darauf bestimmungen, die durch das LVG. be-
hinzuweisen, daß die Beschwerde an den deutungslos geworden waren.