522 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83.
Die Wahrnehmung der in den 88. 5, 8, 9 a. a. O. dem Kreisausschusse
beigelegten Funktionen liegt für den Stadtkreis Berlin dem Minister der
öffentlichen Arbeiten, für die übrigen Stadtkreise, sowie für die zu einem
Landkreise gehörigen Städte mit mehr als 10000 Einwohnernss) dem Bezirks—
ausschusse ob. Die Bestätigung der Statuten nach den 88. 12 und 15 a. a. O.
erfolgt für den Stadtkreis Berlin durch den Minister des Innern.
XXI. Titel.
Dismembrations- und Ansiedelungssachen ).
§. 147. Die §#§. 22 und 23 des Gesetzes vom 25. August 1876, be-
treffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und
die Gründung neuer Ansiedelungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg,
Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (Gesetz-Samml. S. 405),
treten außer Kraft. «
8. 148. Die in den 88. 1 bis 4 des Lauenburgischen Gesetzes vom
4. November 1874, betreffend die Gründung neuer Ansiedelungen im Herzog—
thum Lauenburg (Offizielles Wochenbl. S. 291), dem Landrathe zugewiesene
Entscheidung über die Gestattung neuer Ansiedelungen ist von der Ortspolizei-
behörde zu treffen.
Gegen den Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antrag-
steller, sowie Denjenigen, welche Widerspruch erhoben haben, zu eröffnen ist,
steht den Betheiligten innerhalb zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreit-
verfahren bei dem Kreisausschusse zu.
§. 149. Im Geltungsbereiche des Lauenburgischen Gesetzes vom
22. Januar 1876, betreffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei
Grundstückszerstückelungen (Offizielles Wochenblatt S. 11), tritt
1. an die Stelle der im 8§. 12 Abslatz 2 den Betheiligten und der
Patronatsbehörde offen gehaltenen Beschwerde gegen die Lasten-
vertheilung, innerhalb der dort bestimmten Frist von zwei Wochen,
die Klage beim Kreisausschusse im Verwaltungsstreitverfahren und,
2. an die Stelle der vorläufigen Festsetzung des Landraths über die
Lastenvertheilung (§. 16 a. a. O.) die vorläufige Festsetzung durch
Beschluß des Kreisausschusses, gegen welchen eine Beschwerde nicht
stattfindet.
XXII. Titel.
Enteignungssachen.
§. 150. Die Befugnisse und Obliegenheiten, welche in dem Gesetze vom
11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigenthum (Gesetz-Samml.
1/8) Titel XXI beschränkt sich darauf, Kraft zu setzen § 147 u. die Zuständigkeit
einige durch die neue Verwaltungsgesetz= nach dem Lauenburg'schen G. entsprechend
gebung erledigte Zuständigkeitsvorschriften dieser Gesetzgebung zu regeln § 148, 149.
des G. für die östlichen Provinzen außer