Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 523 
S. 221) den Bezirksregierungen (Landdrosteien) 105) beigelegt worden sind, 
werden in den Fällen der S§. 15, 18 bis 20, 24 und 27 von dem Regierungs- 
präsidenten, in den Fällen der §§. 3, 4, 5, 14, 21, 29, 32 bis 35 und 53. 
Absatz 2 von dem Bezirksausschusse im Beschlußverfahren, in dem Stadt- 
kreise Berlin von der ersten Abtheilung des Polizeipräsidiums, wahrgenommen. 
Auch gehen auf den Bezirksausschuß beziehungsweise die erste Abtheilung 
des Polizeipräsidiums in Berlin die nach den §§. 142 ff. des Allgemeinen 
Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 705) der Bezirks- 
regierung zustehenden Befugnisse über. 
Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksausschusses 
beziehungsweise der ersten Abtheilung des Polizeipräsidiums findet, soweit 
nicht der ordentliche Rechtsweg zulässig ist, innerhalb zwei Wochen die Be- 
schwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. 
Bei der für die Erhebung der Beschwerde in §. 34 des Gesetzes vom 
11. Juni 1874 bestimmten Frist von drei Tagen behält es sein Bewenden. 
§. 151. Die nach §. 53 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Jum 1874 17) 
dem Landrathe (in Hannover der betreffenden Obrigkeit) zugewiesene Ent- 
scheidung ist durch Beschluß des Kreis= (Stadt-) Ausschusses zu treffen. 
Der §. 56 des gedachten Gesetzes tritt außer Kraft. 
§. 152. Soweit nach den für Enteignungen im Interesse der Landes- 
kultur im §. 54 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 aufrecht erhaltenen 
Gesetzen, in Verbindung mit dem Gesetze über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883, der Regierungspräsident über die Enteignung Ent- 
scheidung zu treffen haben würde, beschließt der Bezirksausschuß, jedoch — 
unbeschadet der Vorschriften im §. 97 des gegenwärtigen Gesetzes — mit 
Ausnahme der Enteignungen für die Zwecke von Deichen, welche einem Deich- 
verbande angehören, und für die Zwecke der Sielanstalten in den Verbands- 
bezirken. 
§. 153. Der Bezirksausschuß beschließt endgültig vorbehaltlich des 
ordentlichen Rechtsweges über die Feststellung der Entschädigung in den Fällen 
der §§. 39 ff. des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend die 
Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen 
(Reichs-Gesetzbl. S. 459). 
XXIIII. Titel. 
Personenstand und Staatsangehörigkeit. 
§. 154. Die staatliche Aufsicht über die Amtsführung der Standes- 
beamten wird in den Landgemeinden und Gutsbezirken von dem Landrath als 
Vorsitzenden des Kreisausschusses5), in höherer Instanz von dem Regierungs- 
präsidenten und dem Minister des Innern. in den Stadtgemeinden von dem 
1!“) Betrifft die Entnahme von Wegebaustoffen.
	        
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