IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 525
§. 158. Durch die den Behörden in diesem Gesetze beigelegten Befugnisse
zur Entscheidung beziehungsweise Beschlußfassung in Wegebausachen und in
wasserpolizeilichen Angelegenheiten werden die der Landespolizeibehörde und
dem Minister der öffentlichen Arbeiten nach §§. 4 und 14 des Gesetzes über
die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (Gesetz-Samml. S. 505)
und nach §. 7 des Gesetzes vom 1. Mai 1865 (Gesetz-Samml. S. 317)
zustehenden Befugnisse in Eisenbahnangelegenheiten nicht berührt. '
8. 159. Die in den 88. 7 und 22 des Gesetzes über die Eisenbahn—
unternehmungen vom 3. November 1838 und nach §. 9 des Gesetzes vom
1. Mai 1865 (Gesetz-Samml. S. 317) der Bezirksregierung beigelegten Be—
fugnisse gehen auf den Minister der öffentlichen Arbeiten über.
In Streitsachen zwischen Eisenbahngesellschaften und Privatpersonen
wegen Anwendung des Bahngeld= und Frachttarifs (§. 35 des ersteren Gesetzes)
entscheidet fortan der ordentliche Richter.
§. 160. In den Fällen der 88§. 1, 18, 34, 44, 46, 47, 54 und 140
des gegenwärtigen Gesetzes, sowie des §. 53 des Gesetzes betreffend die
Bildung von Wassergenossenschaften vom 1. April 1879 (Gesetz-Samml.
S. 297), ist die Zuständigkeit des Kreis-(Stadt-) Ausschusses, des Bezirks-
ausschusses und des Oberverwaltungsgerichts auch insoweit begründet, als
bisher durch §. 79 Titel 14 Theil II Allgemeinen Landrechts, beziehungsweise
§§. 9, 10 des Gesetzes über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861
(Gesetz-Samml. S. 241) oder sonstige bestehende Vorschriften der ordentliche
Rechtsweg für zulässig erklärt war 150).
Der Grundsatz, daß die Entscheidungen unbeschadet aller privatrechtlichen
Verhältnisse ergehen (§. 7 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883), bleibt hierbei unberührt.
§. 161. Für den Stadtkreis Berlin ist der Bezirksausschuß auch in den
Fällen der §§. 14, 17 Nr. 2 und 5, 41, 110, 111, 112, 123, 128, 130,
132, 145 und 154 Absatz 3 dieses Gesetzes zuständig 1/1).
In den Fällen der §§. 115, 117, 124 und 141 beschließt für den
Stadtkreis Berlin an Stelle des Bezirksausschusses der Polizeipräsident; gegen
den versagenden Beschluß desselben findet innerhalb zwei Wochen die Klage
bei dem Bezirksausschusse statt 152).
§. 162. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl einer Stadt
180) § 160 Abs. 1 beseitigt — obwohl
der Rechtsweg durch G. 5 13 auf die
nicht den Verwaltungs= oder Verwaltungs-
gerichtsbehörden zugewiesenen bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist — doch
ausdrücklich die in der früheren Landes-
gesetzgebung bei den öffentlichen Verbands-
lasten zu Gunsten des Rechtswegs ge-
machten Vorbehalte.
znn) Diese Zuständigkeit erstreckt sich, soweit
sie — wie in § 110—112, 128, 132
—Ü polizeiliche Angelegenheiten betrifft,
auch auf die Stadtkreise Charlottenburg,
Schöneberg u. Rixdorf Nr. 5 Anl. C
§5 2“' d. W.
16„) Dasselbe gilt von der Zuständigkeits-
bestimmung des Abs. 2 bezüglich des § 115
u. 117 nach Nr. 5 Anl. C § 2“ d. W.