Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

528 IV. 6. Anl. B. V. 31. Dez. 83 betr. Ausführung der GewO. 
Beschluß des Kreisausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß des Bezirks— 
ausschusses, insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Schule und 
auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten festgestellt 5). 
§. 3. Die Einleitung des Beschlußverfahrens erfolgt auf Antrag der 
Schulaufsichtsbehörde. 
Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses beziehungsweise Bezirksaus- 
schusses ist binnen einer Frist von zwei Wochen nur die Beschwerde an den 
Provinzialrath zulässig. 
Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Beschwerde eine 
angemessene Nachfrist gewähren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 
Diie Vorschrift des zweiten Absatzes findet auf die Hohengollernschen 
Lande keine Anwendung. Die Beschlußfassung des Bezirksausschusses in den 
Hohenzollernschen Landen bezüglich der Stadtschulen ist endgiltig. 
(§. 4)“ 
§. 5. Auf Schulbausachen im Sinne des §. 47 Absatz 1 des Gesetzes 
über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden 
vom 1. August 1883 (Gesetz-Samml. S. 237) findet dies Gesetz keine An- 
wendung?). 
Auch bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1885, betreffend 
die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen 
(Gesetz-Samml. S. 298), unberührt. 
§. 6. Für die Provinz Posen bewendet es bei den bestehenden Be- 
stimmungen"). 
§. 7. Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen, 
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Anlage B (zu Anmerkung 126). 
Uerordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom l. Juli 1883, betreffend 
Abänderung der Grmerbrordunng. VUom 3I. Dezember 1883. (GS. 1884 S. 7.) 
Wir u. s. w. verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883, 
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung (NRl. S. 159) auf Grund 
des §. 121 des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der 
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (GS. S. 237), was folgt: 
5) Dabei sind nicht nur das Schulbe- 
dürfniß u. die Leistungsfähigkeit der Ver- 
pflichteten, sondern auch die Gesetz= u. 
Rechtmäßigkeit der Anforderung zu prüfen 
UO V. 4. Mai 92 (XXIII 117). 
!) § 4 enthielt einstweilige Vorschriften 
für Schleswig-Holstein, Westfalen u. die 
Rheinprovinz, die mit Einführung des 
LV. in diese Provinzen (Nr. 5 Anm. 2) 
  
fortgefallen sind. 
7) Schulbauten, die von Errichtung einer 
neuen Lehrerstelle abhängen, können erst, 
wenn diese nach G. 26. Mai 87 gesichert 
ist, angeordnet werden UO V. 16. März 
97 (Pr. VerwBl. XIX 365). 
*:) Zuständig sind die Regierungen 
Reg Instr. (Nr. 5) 8 18e.
	        
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