528 IV. 6. Anl. B. V. 31. Dez. 83 betr. Ausführung der GewO.
Beschluß des Kreisausschusses, bei Stadtschulen durch Beschluß des Bezirks—
ausschusses, insbesondere mit Rücksicht auf das Bedürfniß der Schule und
auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten festgestellt 5).
§. 3. Die Einleitung des Beschlußverfahrens erfolgt auf Antrag der
Schulaufsichtsbehörde.
Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses beziehungsweise Bezirksaus-
schusses ist binnen einer Frist von zwei Wochen nur die Beschwerde an den
Provinzialrath zulässig.
Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Beschwerde eine
angemessene Nachfrist gewähren. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Diie Vorschrift des zweiten Absatzes findet auf die Hohengollernschen
Lande keine Anwendung. Die Beschlußfassung des Bezirksausschusses in den
Hohenzollernschen Landen bezüglich der Stadtschulen ist endgiltig.
(§. 4)“
§. 5. Auf Schulbausachen im Sinne des §. 47 Absatz 1 des Gesetzes
über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden
vom 1. August 1883 (Gesetz-Samml. S. 237) findet dies Gesetz keine An-
wendung?).
Auch bleiben die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Juli 1885, betreffend
die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen
(Gesetz-Samml. S. 298), unberührt.
§. 6. Für die Provinz Posen bewendet es bei den bestehenden Be-
stimmungen").
§. 7. Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Anlage B (zu Anmerkung 126).
Uerordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom l. Juli 1883, betreffend
Abänderung der Grmerbrordunng. VUom 3I. Dezember 1883. (GS. 1884 S. 7.)
Wir u. s. w. verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883,
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung (NRl. S. 159) auf Grund
des §. 121 des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden (GS. S. 237), was folgt:
5) Dabei sind nicht nur das Schulbe-
dürfniß u. die Leistungsfähigkeit der Ver-
pflichteten, sondern auch die Gesetz= u.
Rechtmäßigkeit der Anforderung zu prüfen
UO V. 4. Mai 92 (XXIII 117).
!) § 4 enthielt einstweilige Vorschriften
für Schleswig-Holstein, Westfalen u. die
Rheinprovinz, die mit Einführung des
LV. in diese Provinzen (Nr. 5 Anm. 2)
fortgefallen sind.
7) Schulbauten, die von Errichtung einer
neuen Lehrerstelle abhängen, können erst,
wenn diese nach G. 26. Mai 87 gesichert
ist, angeordnet werden UO V. 16. März
97 (Pr. VerwBl. XIX 365).
*:) Zuständig sind die Regierungen
Reg Instr. (Nr. 5) 8 18e.