530 IV. 6. Anl. C. V. 30. Juni 00, betr. Ausführung der GewO.
8. 4. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Land—
kreise gehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der Bezirksaus-
schuß, entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde")
a) über die Zurücknahme der Erlaubniß zu dem im §. 33aa der Reichs-
gewerbeordnung bezeichneten Gewerbebetrieb und über die Untersagung
desselben,
b) über die Zurücknahme der Erlaubniß, innerhalb des Gemeindebezirks
des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung den im §. 42b
Abs. 1 a. a. O. bezeichneten Gewerbetrieb!) auszuüben,
c) über die Untersagung des im §. 42b Abs. 1 a. a. O. bezeichneten
Gewerbebetriebes !) mit den im §. 59 Ziffer 1 und 2 aufgeführten
Erzeugnissen und Waaren, falls eine solche Untersagung nach 8. 42b
Abs. 3 zugelassen worden ist,
d) über die Untersagung des Gewerbebetriebes solcher Pfandleiher,
welche den Gewerbebetrieb vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
23. Juli 1879 begonnen haben (§. 53 Abs. 3 der Reichsgewerbe-
ordnung),
e) über die Untersagung des ohne Wandergewerbeschein zulässigen Ge-
werbetriebes im Umherziehen (a. a. O. S. 59).
§. 5. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage der Ortspolizeibehörde
über die Zurücknahme des Wandergewerbescheins (§. 58 a. a. O.), der Aus-
dehnung desselben (§. 60 Abs. 3 a. a. O.) und der Erlaubniß, bei dem Ge-
werbebetrieb im Umherziehen andere Personen von Ort zu Ort mitzuführen,
in den Fällen des §. 62 Abs. 2. a. a. O.
§. 6. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. Juli 1883
über die allgemeine Landesverwaltung ((#SS. S. 195) in Kraft.
Anlage C (Gzu Aumerkung 126).
Uerordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung
der Gemerbrorduung vom 30. Juni 1900. Vom 30. Juli 1900. (Gö. 308.)
Wir u. s. w. verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend
die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl.
S. 321), auf Grund des §. 121 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetz-
Samml. S. 237), was folgt:
§. 1. Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe des
Gewerbes eines Pfandvermittlers, Gesindevermiethers oder Stellenvermittlers
beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß.
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei
!) In Hannover des Gemeindevorstehers KrO. 6. Mai 84 (GS. 181) § 356, 7.