Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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V. 2. G., betr. die Geschäftssprache 28. Aug. 76. 
8. 10. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer 
Kraft, insbesondere auch: 
1. 
die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I Titel 10 
§§. 213—215, Theil II Titel 2 8s§. 37—39, die §§. 75, 87 und 
422 des Anhangs zu derselben, sowie das Gesetz vom 26. Jannar 
1857 (Gesetz-Samml. S. 64.); 
die §8§. 58—64 und 329 der Kriminalordnung vom 11. Dezember 
1805, der zweite Absatz des Artikels 27 des Gesetzes vom 3. Mai 
1852 (Gesetz-Samml. S. 209.), der §. 24 der Strafprozeßordnung 
vom 25. Juni 1867 (Gesetz-Samml. S. 933), soweit er sich 
auf die Fähigkeit des Dolmetschers bezieht, als Gerichts- 
schreiber mitzuwirken, sowie der zweite Absatz des § 144 und 
des s. 148 derselben Strafprozessordungt); 
alle Vorschriften über den Gebrauch der polnischen Sprache in der 
Provinz Posen, einschließlich des Erlasses wegen Uebersetzung der 
Gesetze in die Polnische Sprache vom 20. Juli 1816 (Gesetz- 
Samml. S. 204); 
die Verordnung über die bei gerichtlichen Verhandlungen mit Wenden 
zu beobachtenden Formen vom 11. Mai 1843 (Gesetz-Samml. 
S. 183); « 
alle Vorschriften über den Gebrauch der Dänischen Geschäfts- und 
Gerichtssprache in der Provinz Schleswig-Holstein, einschließlich des 
Allerhöchsten Erlasses, betreffend das Erscheinen einer Dänischen 
Uebersetzung der Gesetz-Sammlung, vom 13. April 1867 (Gesetz- 
Samml. für 1868 S. 267). 
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten an die Stelle der im All- 
gemeinen Landrecht Theil I Titel 5 §§. 180 — 183 und Titel 12 
b) das G. über die freiwillige Ge- 
richtsbarkeit 98 (RGB. 771): 
§. 8. Auf das gerichtliche Ver- 
fahren finden die Vorschriften des 
Gerichtsverfassungsgesetzes über die 
Gerichtssprache, über die Sitzungs- 
polizei und über die Berathung und 
Abstimmung entsprechende Anwendung, 
die Vorschriften über die Gerichts- 
sprache mit den sich aus dem §. 9 
ergebenden Abweichungen. 
§. 9. Der Zuziehung eines Dol- 
metschers bedarf es nicht, wenn der 
Richter der Sprache, in der sich die 
  
betheiligten Personen erklären, mächtig 
ist; die Beeidigung des Dolmetschers 
ist nicht erforderlich, wenn die be- 
theiligten Personen darauf verzichten. 
Auf den Dolmetscher finden die Vor- 
schriften des §. 6 entsprechende An- 
wendung. 
Die im GV. § 193 erwähnten Be- 
stimmungen enthält CPO. § 406 u. 
StPO. § 74. — Die Anstellung als 
Dolmetscher ist auf Gerichtsschreiber be- 
schränkt DolmO. 18. Dez. 99 (JM. 
856), erg. (§ 10) 5. März 01 (JMM. 51). 
*!) Erledigt, nachdem die zu Grunde 
liegenden Bestimmungen durch das BG. 
u. die St PO. ersetzt sind.
	        
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