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V. 2. G., betr. die Geschäftssprache 28. Aug. 76.
8. 10. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer
Kraft, insbesondere auch:
1.
die Vorschriften der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I Titel 10
§§. 213—215, Theil II Titel 2 8s§. 37—39, die §§. 75, 87 und
422 des Anhangs zu derselben, sowie das Gesetz vom 26. Jannar
1857 (Gesetz-Samml. S. 64.);
die §8§. 58—64 und 329 der Kriminalordnung vom 11. Dezember
1805, der zweite Absatz des Artikels 27 des Gesetzes vom 3. Mai
1852 (Gesetz-Samml. S. 209.), der §. 24 der Strafprozeßordnung
vom 25. Juni 1867 (Gesetz-Samml. S. 933), soweit er sich
auf die Fähigkeit des Dolmetschers bezieht, als Gerichts-
schreiber mitzuwirken, sowie der zweite Absatz des § 144 und
des s. 148 derselben Strafprozessordungt);
alle Vorschriften über den Gebrauch der polnischen Sprache in der
Provinz Posen, einschließlich des Erlasses wegen Uebersetzung der
Gesetze in die Polnische Sprache vom 20. Juli 1816 (Gesetz-
Samml. S. 204);
die Verordnung über die bei gerichtlichen Verhandlungen mit Wenden
zu beobachtenden Formen vom 11. Mai 1843 (Gesetz-Samml.
S. 183); «
alle Vorschriften über den Gebrauch der Dänischen Geschäfts- und
Gerichtssprache in der Provinz Schleswig-Holstein, einschließlich des
Allerhöchsten Erlasses, betreffend das Erscheinen einer Dänischen
Uebersetzung der Gesetz-Sammlung, vom 13. April 1867 (Gesetz-
Samml. für 1868 S. 267).
Die Vorschriften dieses Gesetzes treten an die Stelle der im All-
gemeinen Landrecht Theil I Titel 5 §§. 180 — 183 und Titel 12
b) das G. über die freiwillige Ge-
richtsbarkeit 98 (RGB. 771):
§. 8. Auf das gerichtliche Ver-
fahren finden die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes über die
Gerichtssprache, über die Sitzungs-
polizei und über die Berathung und
Abstimmung entsprechende Anwendung,
die Vorschriften über die Gerichts-
sprache mit den sich aus dem §. 9
ergebenden Abweichungen.
§. 9. Der Zuziehung eines Dol-
metschers bedarf es nicht, wenn der
Richter der Sprache, in der sich die
betheiligten Personen erklären, mächtig
ist; die Beeidigung des Dolmetschers
ist nicht erforderlich, wenn die be-
theiligten Personen darauf verzichten.
Auf den Dolmetscher finden die Vor-
schriften des §. 6 entsprechende An-
wendung.
Die im GV. § 193 erwähnten Be-
stimmungen enthält CPO. § 406 u.
StPO. § 74. — Die Anstellung als
Dolmetscher ist auf Gerichtsschreiber be-
schränkt DolmO. 18. Dez. 99 (JM.
856), erg. (§ 10) 5. März 01 (JMM. 51).
*!) Erledigt, nachdem die zu Grunde
liegenden Bestimmungen durch das BG.
u. die St PO. ersetzt sind.