V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 535
§S. 125— 130 und 132, sowie in den 88. 31 und 32 des Anhangs zu
demselben enthaltenen Bestimmungen.
Die Beobachtung der Vorschriften in dem ersten und dritten Ab-
satze des S. 4 dieses Gesetzes ist, sofern die Ausnahmefälle der S§. 6,
7 und 8 nicht vorliegen, als nothwendig im Sinne des S. 139 des an-
gezogenen Titels 12 Theil I des Allgemeinen Landrechts anzusehen.
Ingleichen treten die genannten Vorschriften des S. 4 an die Stelle
der im ersten Absatze des Artikels 332 der Rheinischen Strafprozess-
ordnung unter Nichtigkeitsstrafe gestellten Anordnungt).
8§. 11. Unberührt von diesem Gesetze bleiben:
1. Die Vorschriften, nach welchen den der Deutschen Sprache nicht
kundigen Soldaten die Kriegsartikel in ihrer Muttersprache vorzu-
lesen sind;
2. die Vorschriften über die Anstellung der Dolmetscher, über ihre
Ablehnung und ihre Fähigkeit zur Mitwirkung in einer bestimmten
Sache, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 83);
3. die Vorschriften über das Verfahren bei Uebersetzung von Urkunden;
(4.)8);
5. die Vorschriften über das Verfahren vor den Schiedsmännern).
Soweit die zu Nr. 3 und 4 erwähnten Vorschriften die Beeidigung
der Dolmetscher erfordern, erfolgt diese nach S. 5 dieses Gesetzes3).
8. 12. Einer nochmaligen Beeidigung der nach den bisherigen Vor-
schriften füe allemal beeidigten Dolmetscher bedarf es nicht.
3. Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen
Beitreibung von Geldbeträgen. Vom 15. November 1899.
(GS. S. 545)1).
Wir u. s. w. verordnen in Gemäßheit des §. 5 des Ausführungsgesetzes
zur Civilprozeßordnung 2) an Stelle der Verordnungen vom 7. September 1879
(Gesetz-Samml. 591) und vom 4. August 1884 (Gesetz-Samml. S. 321)
was folgt:
5) Schiedsmanns O. 29. März 79
(GS. 321) § 25:
Kommt ein Vergleich zu
Stande, so ist derselbe zu Proto-
koll festzustellen.
Das Protokoll wird in der
Spracheder Parteien, und wenn
nur eine Partei der deutschen
Sprache mächtig ist, in dieser
und der fremden Sprache auf-
genommen.
1) Zur Ausführung
28. Nov. 99, Anlage A.
v. Kautz (L. Aufl. Berl. 01).
„:) Ausf G. 99 (GS. 388) F ö:
Die Vorschriften der Civilprozeß-
ordnung über die Wirkungen der
Pfändung finden entsprechende An-
wendung auf die auf Grund einer
erging Anw.
— Bearb.