Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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CGewichtsabstufung erreicht ist; so kostet 0,1 Gri. 
Strrchninum nitricum 10 Pf., 0,4 oder 0,9 Grm. kosten 
30 Pf. und nicht 40 oder 90 Df., da der Preis von 
1,0 Grm. zu 30 Pf. angesctzt ist. 
Das Minimum eines einzelnen Preis-Ansatzes betragt 
drei Pfennige, dagegen für Stoffe der Tab. C und 
für die in der Arzneitaxe nicht aufgeführten Stoffe 
der Tab. B 5 Pf., unbeschadet der in der Taxc der 
Arzneimittel enthaltenen Ausnahmen mit höherem 
Minimal-Ansatz. Pfennigbrüche werden in jeder Stufe 
zu cinem vollen Pfennig berechnet. 
Bei dem Taxiren aller arztlichen Verordnungen ist 
der aus dem Zusammenzäahlen der einzelnen Anshtze 
sich ergebende Taxpreis — wenn derselbe 1 Mark 
nicht ubersteigt — auf die Weise aufzurunden, dass 
1 bis 4 Pfennige auf 5 Pfennige und 6 bis 9 Pfen- 
nige auf 10 Pfennige erhöht werden. 
Wenn jedoch der Taxpreis einer arztlichen Ver- 
ordnung 1 Mark übersteigt, wird in der Weise ab- 
gerundet, dass z. B. 1 Mark 1 bis 4 Pfennige auf 
1 Mark und 1 Mark 6 bis 9 Pfennige auf 1 Mark 
5 Ptennige zu ermassigen sind. 
. Sind im Arzneibuche oder in der Arzneitaxe von 
einem Arzneimittel verschiedene Sorten aufgeführt und 
hat der Arzt im Recept nicht eine bestimmte Sorte 
vorgeschrieben, so ist mit Ausnahme von Thicrarznei-- 
mitteln stets die bessere im Arzneibuch aufge- 
führte Sorte zu nehmen und diene in Anrechnung 
zu bringen. 
Sind in der Arzneitaxe Arzneimittel mit dem Bei- 
satz „pr. us. vet.) bezeichnet, so ist bei Verord-- 
nungen von Thierhrzten stets die so bezeichnete Sorte 
zu verwenden und in Anrechnung zu hringen, soweit 
der Thierarzt nicht ausdrücklich eine andere Sorte 
vorschreibt.
	        
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