Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine. 41 
nachrichtigungen der Interessenten (§. 10.) und zu den QOuittungen entschädi- 
gungsberechtigter Grundeigenthümer (§. 20.) der Regierung. 
Die Angaben in den Spalten 2 bis 4 sind möglichst vollständig zu machen, 
dergestalt, daß danach sowohl die Ermittelungen zur Ausfüllung der Spalten 
5.—13. mit Sicherheit vorgenommen werden, als auch späterhin Zweifel über 
die Identität der in die Grundsteuerkarten (88§. 8. u. 9.) eingetragenen Punkte 
mit den bezüglichen Punkten in den Vermessungsakten der Landesaufnahme 
nicht entstehen können. 
§. 7. 1. Die Regierung fertigt das Verzeichniß (§. 6.) dem Kataster- 
kontroleur des betreffenden Kreises zu, welcher sich über die örtliche Lage der 
Marksteine in geeigneter Weise zu unterrichten und innerhalb der hierfür seitens 
der Regierung festzusetzenden Fristen die Aufmessung der Punkte nach der dieser- 
halb von dem unterzeichneten Finanzminister erlassenen Anweisung (II) für das 
Verfahren bei den Vermessungen behufs der Fortschreibung der Grundsteuer- 
bücher und Karten vom 31. März 1877 unter Hinzuziehung der betreffenden 
Grundeigenthümer zu bewirken, die Ergebnisse der Messung — unter spezieller 
Verzeichnung der Messungselemente — in besondere, auf Transparentpapier 
(welches später auf eine Unterlage von haltbarem Papier zu kleben ist) 
oder 1b) auf Kopirleinwand in dem Formate der Ergänzungskarten (§. 8. Nr. 1. 
zu a. a. a. O.) zu entnehmende, demnächst mit dem Namen des Kreises und 
der Gemarkung, sowie mit Angabe des Etatsjahres, für welches die Fort- 
schreibung der Katasterbücher erfolgt ist, zu versehende Auszüge aus den bei 
dem Katasteramte — in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz in den 
Gemeindearchiven — niedergelegten Gemarkungsreinkarten einzutragen und 
demgemäß das Verzeichniß durch Uebernahme der Katasterbezeichnung 2c. so- 
wohl derjenigen Parzelle, von welcher die Marksteinschutzfläche abgezweigt wird, 
als auch der Letzteren selbst in die Spalten 5 bis 13 nach Maßgabe der Grund- 
steuerbücher und Karten und der ausgenommenen Fortschreibungsverhandlungen 
zu vervollständigen, auch etwaige in dem Verzeichnisse enthaltene ungenaue 
oder unzutreffende Angaben (mit rother Dinte) zu berichtigen hat. 
2. Ist ein Kreis in mehrere Katasteramtsbezirke zerlegt oder ein Kreis- 
theil dem Katasteramtsbezirke eines benachbarten Kreises zugeschlagen worden, 
so hat die Regierung das Verzeichnis (§. 6), falls dasselbe nicht schon nach 
jenen Bezirken getrennt aufgestellt ist, demjenigen Katasterkontroleur zu über- 
senden, in dessen Amtsbezirke die größere Anzahl der trigonometrischen Punkte 
belegen ist, den übrigen Katasterkontroleuren aber nur einen Auszug aus dem 
gedachten Verzeichnisse über die in dem Amtsbezirke eines jeden derselben bezw. 
in dem betreffenden Kreistheile festgelegten trigonometrischen Punkte zuzu- 
fertigen. In solchen Fällen ist das Original des Verzeichnisses bei den be- 
treffenden Punkten mit einem entsprechenden Hinweise zu versehen. 
3. Die Aufmessung ist für sämmtliche in dem Verzeichnisse (8. 6.) nach- 
gewiesene trigonometrische Punkte zu bewirken, gleichviel, ob für dieselben die
	        
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