538 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99.
Sachen und deren Versteigerung ausgeführt wird, tritt diese an die Stelle der
Vollstreckungsbehörde.
§. 6. Die Vollstreckungsbehörde hat das Zwangsverfahren durch die
ihr beigegebenen Vollziehungsbeamten oder durch diejenigen Beamten, deren
sie sich als solcher zu bedienen hat, auszuführen 13).
Fehlt es derselben an solchen Beamten, so kann die Bezirksregierung
(Polizeipräsidium in Berlin) eine andere Vollstreckungsbehörde bestimmen.
Die Vollziehungsbeamten müssen eidlich verpflichtet werden 14).
Die Ausführung der Zwangsvollstreckung wegen der in Angelegenheiten
der Justizverwaltung beizutreibenden Geldbeträge findet durch die Gerichts-
vollzieher statt; den Gerichtsvollziehern kann die Ausführung einer Zwangs-
vollstreckung auch in anderen Fällen übertragen werden. Die Gerichtsvollzieher
haben an Stelle der Vorschriften der §§. 9, 10, 14, 15, 22 bis 31 die für
den Civilprozeß geltenden Vorschriften zu beachten ).
§. 7. Der Zwangsvollstreckung soll in der Regel eine Mahnung des-
jenigen, gegen welchen die Zwangsvollstreckung vorzunehmen ist, mit dreitägiger
Zahlungsfrist vorhergehen 160). In Betreff der Gerichtskosten vertritt die
Mittheilung der Kostenrechnung die Stelle der Mahnung.
§. 81). Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an-
gehörende Militärperson 183) darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, nach-
dem von derselben die vorgesetzte Militärbehörde Anzeige erhalten hat. Der
Vollstreckungsbehörde ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu be-
scheinigen.
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und,
anderen militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so“
hat die Vollstreckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangs-
vollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind dem von der
Vollstreckungsbehörde bezeichneten Beamten zu übergeben.
§. 9. Auf die Zustellungen finden die Vorschriften der Civilprozeß-
ordnung über Zustellungen, die von Amtswegen erfolgen ), mit folgenden
Maßgaben entsprechende Anwendung.
§. 10. Die Beglaubigung einer bei der Zustellung zu übergebenden
Abschrift (§. 210 der Civilprozeßordnung) ist nicht erforderlich.
5) Anw. Art. 13, 14, 16. 18) RMil G. 2. Mai 74 (RGB. 45)
1½) Das. Art. 15. · § 38 u. MilStGB. 20. Juni 72 (RGB.
15) Das. Art. 17 u. Geschnw. für 174) § 4, 5 nebst Anlage.
Gerichtsvollzieher 12. Dez. 99 (JIMM. ½) Diese Vorschriften (CPO. § 170,
627) § 108. 171—173, 180—184, 186, 188—195)
½) Anw. Art. 18—26. werden in Anw. Art. 28 zusammengestellt.
*) Abs. 1 stimmt mit § 752, Abs. 2 Aktenanlegung Art. 30.
mit § 790 der CPO. überein.