Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

542 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 
8. 24. Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können 
gepfändet werden, so lange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist33). Die Pfändung 
darf nicht früher, als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife 
erfolgen. 
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke 
hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des §. 19 Abs. 1 dieser Verordnung 
widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvoll= 
streckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist. 
§. 25. Die in dem §. 811 der Civilprozeßordnung bezeichneten Sachen 
sind der Pfändung nicht unterworfen. 
Die Vorschriften der §§. 812 und 813 der Civilprozeßordnung finden 
entsprechende Anwendung. 
§. 26. Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der 
Vollstreckungsbehörde und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten 
öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen 
Sachverständigen abzuschätzen 30). Gepfändetes Geld hat der Vollziehungs- 
beamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern; die Wegnahme des Geldes 
durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners. 
§. 27. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf 
einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner 
sich mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforder- 
lich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu ver- 
steigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer 
längeren Aufbewahrung zu vermeiden. 
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung 
geschehen ist 3). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Be- 
zeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Auf 
Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ist der Ortsvorsteher verpflichtet, der Ver- 
steigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten mit der 
Beiwohnung zu beauftragen. 
Die Vorschriften des §. 18 finden auf die Versteigerung entsprechende 
Anwendung. 
§. 28. Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften der S§. 816 
Abs. 4, 817 Abs. 1 bis 3, 818 der Civilprozeßordnung zu verfahren. 
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt 
als Zahlung von Seiten des Schuldners. 
§. 29. Gold= oder Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder 
Silberwerthe zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot 
*) Das. Art. 49. stände das. Art. 56- 73. 
") Verwerthung der gepfändeten Gegen-= #8) Ausnahme V. F 33.
	        
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