542 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99.
8. 24. Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können
gepfändet werden, so lange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist33). Die Pfändung
darf nicht früher, als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife
erfolgen.
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke
hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des §. 19 Abs. 1 dieser Verordnung
widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvoll=
streckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.
§. 25. Die in dem §. 811 der Civilprozeßordnung bezeichneten Sachen
sind der Pfändung nicht unterworfen.
Die Vorschriften der §§. 812 und 813 der Civilprozeßordnung finden
entsprechende Anwendung.
§. 26. Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der
Vollstreckungsbehörde und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten
öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen
Sachverständigen abzuschätzen 30). Gepfändetes Geld hat der Vollziehungs-
beamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern; die Wegnahme des Geldes
durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.
§. 27. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf
einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner
sich mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforder-
lich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu ver-
steigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer
längeren Aufbewahrung zu vermeiden.
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung
geschehen ist 3). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Be-
zeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. Auf
Ersuchen der Vollstreckungsbehörde ist der Ortsvorsteher verpflichtet, der Ver-
steigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten mit der
Beiwohnung zu beauftragen.
Die Vorschriften des §. 18 finden auf die Versteigerung entsprechende
Anwendung.
§. 28. Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften der S§. 816
Abs. 4, 817 Abs. 1 bis 3, 818 der Civilprozeßordnung zu verfahren.
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt
als Zahlung von Seiten des Schuldners.
§. 29. Gold= oder Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder
Silberwerthe zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot
*) Das. Art. 49. stände das. Art. 56- 73.
") Verwerthung der gepfändeten Gegen-= #8) Ausnahme V. F 33.