Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 543 
nicht abgegeben, so kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt 
werden, welcher den Gold= oder Silberwerth erreicht 86). 
8. 30. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder 
Marktpreis haben, aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn 
sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu 
versteigern 7). 
§. 31. Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht ge- 
trennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach 
der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollziehungs- 
beamte die Aberntung bewirken zu lassen 35). 
§. 32. Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen, so ist die Voll- 
streckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers 
oder, wenn es sich um ein auf Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, 
die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforder- 
lichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. 
§. 33. Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßig- 
keitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung 
einer gepfändeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ortess), als 
in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die 
Versteigerung durch eine andere Person, als den Vollziehungsbeamten vorzu- 
nehmen sei. · . 
8. 34. Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das 
Protokoll aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen 
zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge pfände. 
Der Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß zu setzen. 
Ist die erste Pfändung im Auftrag einer anderen Vollstreckungsbehörde 
oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde 
bezw. dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen. 
Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im 
Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine bereits im Auftrag einer 
Vollstreckungsbehörde gepfändete Sache pfändet. 
§. 35. Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegenstandes im Auf- 
trage verschiedener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrag einer Vollstreckungs- 
behörde und durch Gerichtsvollzieher stattgefunden hat, so begründet aus- 
schließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Versteigerung. 
Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben 
eines jeden derselben. 
Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändung 
oder falls die sämmtlichen Betheiligten über die Vertheilung einverstanden sind, 
nach der getroffenen Vereinbarung. 
**) Anw. Art. 58 u. 60 Abs. 2)b. 26) Das. Art. 60 Abs. Da. 
7) Das. Art. 56 u. 60 Abs. 2b. 39) Das. Art. 60 Abs. 1.
	        
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