42 I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A 1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marksteine.
Erwerbung der Umgebungsflächen stattfindet, oder nicht. Ausgenommen von
der Aufmessung an Ort und Stelle bleiben allein diejenigen Punkte, welche
bereits in den betreffenden Gemarkungskarten verzeichnet oder in Gemarkungen
belegen sind, welcher einer in der Ansführung begriffenen Neumessung unter-
liegen.
4. Wenn die von einem Katasterkontroleur aufzumessenden trigono-
metrischen Punkte von erheblicher Anzahl sind, so kann die Regierung dem-
selben die Aufstellung eines speziellen, ihrer Genehmigung unterliegenden
Operationsplanes aufgeben, durch welchen bestimmte Distrikte gebildet werden,
innerhalb deren die Aufmessung in der gleichzeitig festzustellenden Reihenfolge
dergestalt zu bewirken ist, daß die Aufmessung 2c. in dem einen Distrikte voll-
ständig erledigt sein muß, bevor mit derselben in den folgenden Distrikt über-
gegangen wird.
§. 8. Die nach §. 7. hergestellten Zeichnungen sind demnächst seitens des
Katasterkontroleurs mit dem vervollständigten Verzeichnisse — bei distrikts-
weise erfolgter Aufmessung (§. 7. Nr. 4.) ebenfalls distriktsweise, mit einem
die aufgemessenen Punkte umfassenden Auszuge aus dem vervollständigten
Verzeichnisse — unter Beifügung der Kostenliquidation 2c. und der zu Letzterer
gehörigen Nachweisung der aufgemessenen Punkte (§. 17.) der Regierung
wieder vorzulegen, welche die technische Prüfung der Vermessungsarbeiten durch
den Katasterinspektor herbeiführt, die etwa nothwendigen Vervollständigungen
veranlaßt und die mit blauer Tusche unter Anwendung der hierfür in der
Anweisung für das Verfahren bei der Erneuerung der Karten und Bücher
des Grundsteuerkatasters vorgeschriebenen Zeichen zu bewirkende Eintragung
der trigonometrischen Punkte in die Gemarkungsurkarten bezw. in die zu den-
selben gehörigen Ergänzungskarten — unter Beifügung der Bezeichnung der
Punkte in den Registern der Landesaufnahme und der neuen Parzellennummern,
welche denjenigen Punkten beigelegt worden, für welche die Marksteinschutzfläche
für den Staat zum Eigenthum erworben ist — ausführen läßt.
§. 9. 1. Die Regierung fertigt hierauf das Verzeichniß bezw. den
Auszug aus demselben, sowie die im §. 8. erwähnten Transparentzeichnungen
dem Katasterkontroleur wieder zu. Dieser hat die trigonometrischen Punkte
in die bei ihm bezw. in den Gemeindearchiven beruhenden Gemarkungsrein-
karten (I. 7.) nach Maßgabe der Vorschriften im §. 8., und zwar ebenfalls
mit blauer Tusche, einzutragen und die Zeichnungen der Regierung zur Auf-
bewahrung in ihrem Katasterarchive zurückzureichen, das Verzeichniß selbst
bezw. den Auszug aus demselben aber dem betreffenden Kreislandrath behufs
Einleitung des weiter unten (88. 10. u. flgd.) vorgeschriebenen Verfahrens
zur Feststellung der Entschädigungsbeträge für die abzutretenden Markstein-
schutzflächen zu übersenden.
2. Im Geltungsbereiche der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 hat
der Katasterkontroleur zugleich die nach §. 58 derselben erforderlichen, den