Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

546 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 
Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und 
mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die 
Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten 44). 
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes 
(§. 930 der Civilprozeßordnung), sofern die Pfändung der Forderung inner- 
halb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem 
die Benachrichtigung zugestellt ist. 
§. 43. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe 
oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben 45), erfolgt nach den 
Vorschriften der §§. 36 bis 42 unter Berücksichtigung der nachstehenden Be- 
stimmungen. 
§. 44. Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche 
körperliche Sache betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die 
Sache an den zu bezeichnenden Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. 
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Ver- 
werthung gepfändeter Sachen Anwendung. 
§. 45. Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache 
betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen 
auf ihren Antrag vom Amtzgerichte der belegenen Sache zu bestellenden 
Segquester herauszugeben sei. 
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums gerichtet, so hat 
die Auflassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. 
Mit dem Uebergange des Eigenthums auf den Schuldner erlangt derjenige, 
für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, eine Sicherungshypothek 
für seine Forderung. Der Segquester hat die Eintragung der Sicherungshypothek 
zu bewilligen. 
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den 
für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften 
bewirkt. 
§. 46. Der Pfändung sind nicht unterworfen): 
1. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen und 
die nach §. 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Entziehung 
einer solchen Forderung zu entrichtende Geldrente; 
2. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen 
oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten 
bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen 
Unterhalts für sich, seinen Chegatten und seine noch unversorgten 
Kinder dieser Einkünfte bedarf; 
") Das. Art. 78. teresse der unbemittelten Bevölkerungs- 
“5)) Das. Art. 79 Abs. 1, 3 u. 5. klassen noch eine Reihe weiterer Forderungen 
) Die Reichsgesetzgebung hat im In= der Pfändung entzogen.
	        
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