Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

548 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 
8. 47. Die Vorschriften der 88. 851 und 852 der Civilprozeßordnung 
finden entsprechende Anwendung. 
8. 48. Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Vollstreckungs- 
behörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungsbehörde und eines Gerichts 
gepfändet, so finden die Vorschriften der §§. 853 bis 856 der Civilprozeß- 
ordnung entsprechende Anwendung. 
In Ermangelung eines nach 8§§. 853, 854 zuständigen Amtsgerichts 
findet die Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle desjenigen Amtsgerichts 
statt, in dessen Bezirke die Vollstreckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung 
dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat. 
8. 4948). Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, welche 
nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, 
finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem 
Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich 
jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist. 
Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften 
der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem Anderen über- 
lassen werden kann. 
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in unver- 
äußerliche Rechte, deren Ausübung einem Anderen überlassen werden kann, 
besondere Anordnungen erlassen. Sie kann insbesondere bei der Zwangsvoll-= 
streckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In diesem Falle wird 
die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter 
bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung bereits 
vorher bewirkt ist. 
Ist die Veräußerung des Rechtes selbst zulässig, so kann auch diese Ver- 
äußerung unter der gleichen Voraussetzung von der Vollstreckungsbehörde an- 
geordnet werden. 
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine 
Rentenschuld finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine 
Forderung, für welche eine Hypothek besteht, entsprechende Anwendung. 
Bezüglich der Zwangsvollstreckung und Wiederverpachtung verpachteter 
Grundstücke und Gerechtsame behält es bei den besonderen Bestimmungen des 
§. 42 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (GS. von 1806 bis 1810 
S. 464) und der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 (GS. für 
1826 S. 5) sein Bewenden“). 
§. 50. Die Bestimmungen der 88. 858 bis 863 der Civilprozeßordnung 
finden entsprechende Anwendung. 
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) Anw. Art. 79 Abs. 2, 4 u. 5. 9) Nr. 4 Anhang u. Nr. 4 Anl. Ad. W.
	        
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