V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 549
III. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
8. 51. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt
nach den für gerichtliche Zwangsvollstreckung bestehenden Vorschriften 50). Die
erforderlichen Anträge sind durch die Vollstreckungsbehörde zu stellen.
Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zu-
lässig, sobald feststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung des Geldbetrags
nicht erfolgen kann.
Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Zwangs-
vollstreckung nach Maßgabe des Abs. 2 unterliegen nicht der Beurtheilung des
Gerichts oder Grundbuchamts.
In den besonderen Rechten der bestehenden Kreditverbände bei der Zwangs-
versteigerung oder Zwangsverwaltung der zu ihnen gehörigen oder von ihnen
beliehenen Güter wird durch die Bestimmungen dieser Verordnungen nichts
geändertö1).
§. 52. Ist eine Sicherungshypothek 52) eingetragen, so ist im Falle der
Veräußerung des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung in Ansehung
des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger zulässig. Die Vorschriften des
§. 3 Abs. 3 finden Anwendung.
IV. Arrest.
§. 53. Soweit ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen
einer im Verwaltungszwangsverfahren beizutreibenden Geldforderung zulässig
ist, erfolgt die Vollziehung desselben unter entsprechender Anwendung der Vor-
schriften dieser Verordnung53). Die Vorschriften der Zoll= und Steuergesetze
über die Beschlagnahme zoll oder steuerpflichtiger Gegenstände werden hierdurch
nicht berührt.
V. Kosten der Zwangsvollstreckung.
§. 54. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem angehängten Tarif
unter Beachtung der nachstehenden näheren Bestimmungen zu berechnen:
a) Die Werthsklasse wird bei der Ausführung einer Versteigerung durch
den Erlös der versteigerten Gegenstände, in allen anderen Fällen
durch die Summe der von jedem einzelnen Schuldner einzuziehenden
Geldbeträge, einschließlich der rückständigen Kosten, bestimmt.
b) Bei der Pfändung körperlicher Sachen, sowie bei deren Versteigerung
ist der Anspruch auf Gebühren begründet, sobald der Vollziehungs-
beamte die Ausführung des entsprechenden Auftrags begonnen hat.
Jc) Die Gebühren müssen, auch wenn der Vollziehungsbeamte mehrere
Zwangsmaßregeln in derselben Gemeinde an demselben Tage voll-
streckt hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. Die
) CPO.s 864—871 u. Anw. Art. 80. 56) CPO. § 866, 867.
5) G. 3. Aug. 97 (GS. 388). *) V. § 42 u. CPO. § 916—934.