550 V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99.
Kosten für die öffentliche Bekanntmachung und für die Versteigerung
sind jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen werden, nur
einmal nach der Gesammtsumme zu entrichten und unter die be—
theiligten Schuldner nach Verhältniß des aus jeder Masse ge—
wonnenen Erlöses zu vertheilen.
d) Die durch die Zwangsvollstreckung verursachten baaren Auslagen
sind von dem Schuldner zu ersetzen; bei Vertheilung der Transport-
kosten und anderer baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner
gemeinschaftlich zu tragen haben, ist auf die besonderen Umstände,
namentlich den Werth, den Umfang und das Gewicht der Gegen-
stände, billige Rücksicht zu nehmen.
e) Neben den Gebühren findet der Ansatz von Reise= und Zehrungs-
kosten für den Vollziehungsbeamten nicht statt.
f) Die Gebühren der zugezogenen Sachverständigen werden nach den
für gerichtliche Schätzungen vorgeschriebenen Sätzen?5“) bestimmt.
g) Die Gebühren des Vollziehungsbeamten kommen auch für andere,
mit der Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen beauftragte
Beamte in Ansatz.
Das Staatsministerium ist ermächtigt, eine Revision und anderweite
Festsetzung des Tarifs vorzunehmen.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Zwangs-
vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt.
§. 55. Die Gebühren des Vollziehungsbeamten 55) und alle anderen
Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den
eingegangenen Geldern entnommen.
Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden, soweit für den einzelnen Fall
nicht anderweite Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz ge-
brachten Gebühren des Vollziehungsbeamten, sodann die übrigen Kosten der
Zwangsvollstreckung berichtigt; soweit die letzteren aus den eingegangenen
Geldern nicht gedeckt werden, sind dieselben unbeschadet der bestehenden ander-
weiten Vorschriften von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangs-
vollstreckung erfolgt.
§. 56. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetz-
buch in Kraft.
Die zur Ausführung derselben erforderlichen Anordnungen haben die
betheiligten Ministerien gemeinschaftlich zu erlassen!).
*) Nr. IV 5 Anl. G d. W. s) Anw. Art. 82.