V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99.
Gebühren-Tarif.
551
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
bis
3 47
ein-
schließ-
lich
Mark
3 bis
16 M
ein-
schließ-
lich
Mark
15 bis
150 M
ein-
schließ-
lich
Mark
150 bis
300 4+
ein-
schließ-
lich
Mark
300 bis
1000
ein-
schließ-
lich
Mark
1000bis
5000
ein-
schließ-
lich
Mark
über
5000 4
Mark
. Für jede Mahnung, welche nicht
mittels der Post erfolgt ist?)
Für die Pfändung körperlicher
Sachen sowie für die Wegnahme
der vom Schuldner herauszugeben-
den Urkunden einschließlich der durch
die Pfändung und Wegnahme der
Urkunden veranlaßten Zustellungen
Wenn der Schuldner die Pfän-
dung abwendet (§ 18), wird nur
die Hälfte der Gebühren entrichtet.
Für die öffentliche Bekanntmachung
der Versteigerung durch Aushang
und Ausruf
4. Für die Versteigerung sowie für
den freihändigen Verkauf der ge-
pfändeten Sachen, einschließlich der
hierdurch veranlaßten Zustellungen
Wenn der Schuldner die Ver-
steigerung abwendet (§ 27 Absk. 3),
wird nur die Hälfte der Gebühren
entrichtet, jedoch nicht über 2,50 .
Pfändungs= und Versteigerungs-
kosten im Sinne der Bestimmungen
zu Nr. 2 Abs. 2 und zu Nr. 4
Abs. 2 dürfen nur dann gefordert
werden, wenn der Vollziehungs-
beamte behufs Vornahme der Pfän-
dung oder Versteigerung sich an
Ort und Stelle begeben hat.
Für jede Abschrift eines Protokolls
. Für jede im Zwangsverfahren er-
forderliche Zustellung, welche nicht
nach den Bestimmungen unter
Nr. 2 und 4 unentgeltlich zu
leisten ist
. Gebühren der bei einer Pfändung
zugezogenen Zeugen
uGebühren des Aufbewahrers von
gepfändeten Sachen täglich.
Wenn die Aufbewahrung länger
als 8 Tage dauert, werden von
dem 9. Tage nur die halben Ge-
bühren bewilligt.
*) Für Mittheilung von Gerichtskostenrechnungen wird die Gebühr nicht entrichtet.
derartige Mittheilung veranlaßte Porto bleibt der Staatskasse zur Last.
0,10
0,40
0,20
0,40
0,10
0,20
0,20
0,10
0,20
0, 80
0,20
0, 80
R
040
0,20
0,20
0,40
1,60
0,40
1,60
0,10
1,20
0,40
0, 30
0,76
3,00
0,75
3,00
0,10
2,00
0,50
0,50
0,75
4,00
o, 10
2,00
0,50
0,75
0,75
5,00
0,75
15,00
0,10
2,00
0,50
1,00
0,75
6,00
30,00
o,10
2,00
0,50
1,50
Das durch