Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

V. 3. V., betr. das Verwaltungszwangsverfahren 15. Nov. 99. 
Gebühren-Tarif. 
551 
  
  
II. 
III. 
IV. 
V. 
VI. 
VII. 
  
bis 
3 47 
ein- 
schließ- 
lich 
Mark 
3 bis 
16 M 
ein- 
schließ- 
lich 
Mark 
15 bis 
150 M 
ein- 
schließ- 
lich 
Mark 
150 bis 
300 4+ 
ein- 
schließ- 
lich 
Mark 
300 bis 
1000 
ein- 
schließ- 
lich 
Mark 
1000bis 
5000 
ein- 
schließ- 
lich 
Mark 
über 
5000 4 
Mark 
  
. Für jede Mahnung, welche nicht 
mittels der Post erfolgt ist?) 
Für die Pfändung körperlicher 
Sachen sowie für die Wegnahme 
der vom Schuldner herauszugeben- 
den Urkunden einschließlich der durch 
die Pfändung und Wegnahme der 
Urkunden veranlaßten Zustellungen 
Wenn der Schuldner die Pfän- 
dung abwendet (§ 18), wird nur 
die Hälfte der Gebühren entrichtet. 
Für die öffentliche Bekanntmachung 
der Versteigerung durch Aushang 
und Ausruf 
4. Für die Versteigerung sowie für 
den freihändigen Verkauf der ge- 
pfändeten Sachen, einschließlich der 
hierdurch veranlaßten Zustellungen 
Wenn der Schuldner die Ver- 
steigerung abwendet (§ 27 Absk. 3), 
wird nur die Hälfte der Gebühren 
entrichtet, jedoch nicht über 2,50 . 
Pfändungs= und Versteigerungs- 
kosten im Sinne der Bestimmungen 
zu Nr. 2 Abs. 2 und zu Nr. 4 
Abs. 2 dürfen nur dann gefordert 
werden, wenn der Vollziehungs- 
beamte behufs Vornahme der Pfän- 
dung oder Versteigerung sich an 
Ort und Stelle begeben hat. 
Für jede Abschrift eines Protokolls 
. Für jede im Zwangsverfahren er- 
forderliche Zustellung, welche nicht 
nach den Bestimmungen unter 
Nr. 2 und 4 unentgeltlich zu 
leisten ist 
. Gebühren der bei einer Pfändung 
zugezogenen Zeugen 
uGebühren des Aufbewahrers von 
gepfändeten Sachen täglich. 
Wenn die Aufbewahrung länger 
als 8 Tage dauert, werden von 
dem 9. Tage nur die halben Ge- 
bühren bewilligt. 
*) Für Mittheilung von Gerichtskostenrechnungen wird die Gebühr nicht entrichtet. 
derartige Mittheilung veranlaßte Porto bleibt der Staatskasse zur Last. 
  
0,10 
0,40 
0,20 
0,40 
0,10 
0,20 
0,20 
0,10 
  
0,20 
0, 80 
0,20 
0, 80 
R 
040 
0,20 
0,20 
  
0,40 
1,60 
0,40 
1,60 
0,10 
1,20 
0,40 
0, 30 
  
0,76 
3,00 
0,75 
3,00 
0,10 
2,00 
0,50 
0,50 
  
0,75 
4,00 
o, 10 
2,00 
0,50 
0,75 
  
0,75 
5,00 
0,75 
15,00 
0,10 
2,00 
0,50 
1,00 
  
0,75 
6,00 
30,00 
o,10 
2,00 
0,50 
1,50 
  
Das durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.