Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

552 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
Anlagen zur Verordnung 
betreffend das Verwaltungszwangsverfahren. 
  
Anlage A (zu Anmerkung 1). 
Anmeisung vom 28. Nouember 1899 zur Ausführung der Verordnung vom 
15. Rouember 1899, betreffend das Uerwaltungszmangsverfahren megen 
Keitreibung von Geldbeträgen. 
Auf Grund der im §. 56 der Verordnung vom 15. November 1899, 
betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geld- 
beträgen (GS. 545), den betheiligten Ministerien ertheilten Ermächtigung 
wird zur Ausführung dieser Verordnung Nachstehendes vorgeschrieben: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Anwendung der Verordnung. (Zu S§. 1.) 
Art. 1. Welche Geldleistungen der Beitreibung im Verwaltungszwangs- 
verfahren unterliegen, bestimmt sich nach den hierüber ergangenen allgemeinen 
und nach den in den einzelnen Landestheilen bestehenden besonderen Vorschriften. 
Vollstreckung gegen Dritte. (Zu §. 3.) 
Art. 2. Neben dem ersten Schuldner oder an Stelle desselben kann 
dem Gläubiger, — sei es für die ganze, sei es für einen bestimmten Theil 
der Schuld — noch eine andere Person haftbar sein. Diese Haftung kann 
beruhen auf Vorschriften des öffentlichen Rechtes. So findet, wenn die Schuld 
als eine öffentliche Last auf einem Grundstücke ruht, — wie z. B. ein Grund- 
oder Gebäudesteuerbetrag — bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung in das 
Grundstück die Einziehung des Betrags gegen jeden Besitzer des Grundstücks, 
neben dem ersten Schuldner also auch gegen jeden Besitznachfolger statt. Nach 
§. 42 Abs. 4 des Ergänzungssteuergesetzes haften z. B. ferner außer dem 
Veranlagten diejenigen Personen, deren Vermögen dem Veranlagten gemäß 
§. 5 des genannten Gesetzes zugerechnet worden ist, für den auf dieses Ver- 
mögen entfallenden Theil der Ergänzungssteuer solidarisch. 
In allen diesen Fällen hat die Vollstreckungsbehörde die Zwangsvoll- 
streckung gegen die anderweit haftenden Personen in derselben Weise, wie 
gegen den ersten Schuldner, zu bewirken. 
Art. 3. Die Haftung anderer Personen als des ersten Schuldners kann 
aber auch beruhen auf den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Soweit 
diese Haftung kraft des Gesetzes eintritt, findet das Verwaltungszwangs 
verfahren auch gegen den Dritten statt; dagegen ist es ausgeschlossen, soweit 
die Haftung durch Rechtsgeschäft, z. B. Bürgschaft begründet ist. 
Art. 4. Kraft Gesetzes haften insbesondere: 
1. die Erben und Nacherben, sowie die Erbschaftskäufer nach den 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung für 
Nachlaßverbindlichkeiten;
	        
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