554 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren.
überlebenden Ehegatten (BG. S§. 1459, 1488); wird die Ge-
sammtgutsverbindlichkeit nicht vor der Theilung berichtigt, so tritt
persönliche Haftung ein (BGB. S. 1480, 1498);
die Eltern hinsichtlich des Vermögens des Kindes nach §. 1659 BGB.;
4. der Nießbraucher an einem Vermögen hinsichtlich der dem Nießbrauch
unterliegenden Gegenstände, soweit die Forderungen vor Bestellung
des Nießbrauchs entstanden sind (BG. S. 1080);
5. der Testamentsvollstrecker hinsichtlich der seiner Verwaltung unter-
liegenden Gegenstände wegen der Nachlaßverbindlichkeiten (BG.
§§. 2213, 2214).
In Fällen der bezeichneten Art findet das Verwaltungszwangsverfahren
auch gegen den Dritten statt, jedoch nur hinsichtlich der in Betracht kommenden
Vermögensmasse.
Art. 6. Gelangt die Vollstreckungsbehörde nach sorgfältiger Prüfung
der thatsächlichen Umstände und der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen
zu der Ueberzeugung, daß die Vollstreckung gegen einen Dritten zulässig sei,
so hat sie das Zwangsverfahren gegen ihn anzuordnen, in den Fällen des
Art. 5 unter Bezeichnung der Vermögensmasse, in welche die Vollstreckung
zulässig ist.
Die §8§. 735 bis 749 CPO. enthalten nähere Vorschriften darüber,
gegen welche Betheiligten behufs Vollstreckung in gewisse Vermögensmassen
(Vereins= oder Gesellschaftsvermögen, Vermögen, das einem Nießbrauch unter-
liegt, Vermögen der Ehegatten und unter elterlicher Gewalt stehender Kinder,
Nachlaß beim Vorhandensein mehrerer Erben oder eines Testamentsvollstreckers).
ein vollstreckbarer Titel erforderlich ist. Diese Vorschriften finden auf das
Verwaltungszwangsverfahren in der Weise Anwendung, daß es der Anordnung
des Zwangsverfahrens bedarf, soweit nach diesen Vorschriften ein vollstreckbarer
Titel erforderlich ist. Die Vollstreckungsbehörde hat daher in den geeigneten
Fällen darauf zu achten, daß in den von ihr zu ertheilenden Aufträgen zur
Zwangsvollstreckung diejenigen Personen bezeichnet werden, gegen welche es
der Anordnung der Zwangsvollstreckung bedarf. Sofern eine Haftung beider
Ehegatten begründet ist (vgl. Art. 4 Nr. 2), empfiehlt es sich zur Vermeidung
von Weiterungen das Zwangsverfahren gegen beide Eheleute unbeschränkt
anzuordnen, auch wenn es nach den 88§. 739 ff. nur eines Titels gegen einen
der Ehegatten oder bezüglich des einen Ehegatten nur eines auf eine bestimmte
Vermögensmasse beschränkten Titels bedürfen sollte.
Art. 7. Bestreitet eine nach Art. 4 oder 5 in Anspruch genommene
Person ihre Verpflichtung oder erhebt sie auf Grund der §§. 781 bis 784,
786 CPO. Einwendungen, so hat die Vollstreckungsbehörde, falls sie den
Widerspruch nicht für begründet erachtet, unter Mittheilung des Sachverhalts
die Entscheidung desjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung
stattfindet, einzuholen. Wenn dieser durch eine Behörde vertreten wird, so
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