Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

554 V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 
überlebenden Ehegatten (BG. S§. 1459, 1488); wird die Ge- 
sammtgutsverbindlichkeit nicht vor der Theilung berichtigt, so tritt 
persönliche Haftung ein (BGB. S. 1480, 1498); 
die Eltern hinsichtlich des Vermögens des Kindes nach §. 1659 BGB.; 
4. der Nießbraucher an einem Vermögen hinsichtlich der dem Nießbrauch 
unterliegenden Gegenstände, soweit die Forderungen vor Bestellung 
des Nießbrauchs entstanden sind (BG. S. 1080); 
5. der Testamentsvollstrecker hinsichtlich der seiner Verwaltung unter- 
liegenden Gegenstände wegen der Nachlaßverbindlichkeiten (BG. 
§§. 2213, 2214). 
In Fällen der bezeichneten Art findet das Verwaltungszwangsverfahren 
auch gegen den Dritten statt, jedoch nur hinsichtlich der in Betracht kommenden 
Vermögensmasse. 
Art. 6. Gelangt die Vollstreckungsbehörde nach sorgfältiger Prüfung 
der thatsächlichen Umstände und der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen 
zu der Ueberzeugung, daß die Vollstreckung gegen einen Dritten zulässig sei, 
so hat sie das Zwangsverfahren gegen ihn anzuordnen, in den Fällen des 
Art. 5 unter Bezeichnung der Vermögensmasse, in welche die Vollstreckung 
zulässig ist. 
Die §8§. 735 bis 749 CPO. enthalten nähere Vorschriften darüber, 
gegen welche Betheiligten behufs Vollstreckung in gewisse Vermögensmassen 
(Vereins= oder Gesellschaftsvermögen, Vermögen, das einem Nießbrauch unter- 
liegt, Vermögen der Ehegatten und unter elterlicher Gewalt stehender Kinder, 
Nachlaß beim Vorhandensein mehrerer Erben oder eines Testamentsvollstreckers). 
ein vollstreckbarer Titel erforderlich ist. Diese Vorschriften finden auf das 
Verwaltungszwangsverfahren in der Weise Anwendung, daß es der Anordnung 
des Zwangsverfahrens bedarf, soweit nach diesen Vorschriften ein vollstreckbarer 
Titel erforderlich ist. Die Vollstreckungsbehörde hat daher in den geeigneten 
Fällen darauf zu achten, daß in den von ihr zu ertheilenden Aufträgen zur 
Zwangsvollstreckung diejenigen Personen bezeichnet werden, gegen welche es 
der Anordnung der Zwangsvollstreckung bedarf. Sofern eine Haftung beider 
Ehegatten begründet ist (vgl. Art. 4 Nr. 2), empfiehlt es sich zur Vermeidung 
von Weiterungen das Zwangsverfahren gegen beide Eheleute unbeschränkt 
anzuordnen, auch wenn es nach den 88§. 739 ff. nur eines Titels gegen einen 
der Ehegatten oder bezüglich des einen Ehegatten nur eines auf eine bestimmte 
Vermögensmasse beschränkten Titels bedürfen sollte. 
Art. 7. Bestreitet eine nach Art. 4 oder 5 in Anspruch genommene 
Person ihre Verpflichtung oder erhebt sie auf Grund der §§. 781 bis 784, 
786 CPO. Einwendungen, so hat die Vollstreckungsbehörde, falls sie den 
Widerspruch nicht für begründet erachtet, unter Mittheilung des Sachverhalts 
die Entscheidung desjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung 
stattfindet, einzuholen. Wenn dieser durch eine Behörde vertreten wird, so 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.