V. 3. Anl. A. Anw. 28. Nov. 99, betr. das Verwaltungszwangsverfahren. 563
stellung beauftragt ist, oder der Post zur Zustellung auszuhändigens).
Ob die Zustellung durch den Beamten oder durch die Post zu
wählen ist, ist unter entsprechender Anwendung der im Art. 23
gegebenen Vorschriften zu bestimmen. Auf den Briefumschlag ist
der Vermerk zu setzen: „Vereinfachte Zustellung.“
Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist
in den Akten zu vermerken.
14. Ueber die Zustellung ist von dem zustellenden Beamten oder dem
Postboten eine Urkunde aufzunehmen. Dieselbe muß enthalten:
a) Ort und Zeit der Zustellung,
b) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll,
J%) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen
der Nr. 6, 8, 9 die Angabe des Grundes, durch welche die
Zustellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn
nach Nr. 7 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin ent-
haltenen Vorschriften befolgt sind,
d) im Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß
die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am
Orte der Zustellung zurückgelassen ist,
e) die Bemerkung, daß der seinem Verschlusse, seiner Adresse und
seiner Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben
ist. Auf dem letzteren ist der Tag der Zustellung zu vermerken;
daß dies geschehen, ist in der Zustellungsurkunde anzugeben,
f) die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Beamten.
Die Zustellungsurkunde ist der die Zustellung veranlassenden Behörde
zu überliefern.
Für die über die Zustellung aufzunehmenden Urkunden ist das anliegende
Muster III zu benntzen.
Art. 29. Die Ersuchungsschreiben, welche bei Zustellungen in einem
anderen deutschen Staate (§. 11 Abs. 2 d. V.), sowie bei Zustellungen an
die im §. 201 der Civilprozeßordnung bezeichneten Personen erforderlich
werden, sind von der Vollstreckungsbehörde zu erlassen. Dagegen sind bei
Zustellungen, welche mittelst Ersuchens des Reichskanzlers, des Ministers der
auswärtigen Angelegenheiten, der Bundesstaaten oder der Konsuln oder Ge-
sandten des Reichs (§§. 199, 200 der Civiprozeßordnung) bewirkt werden
sollen, wegen des Erlasses der Ersuchungsschreiben die über den Geschäfts-
verkehr mit den genannten Beamten ergangenen allgemeinen Vorschriften zu
beachten.
Bei Zustellungen durch öffentlichen Aushang (§. 12 d. V.) ist der Tag
der Anheftung auf dem auszuhängenden Schriftstücke zu vermerken.
5) Zustellung durch die Post CPO. 99 I(JIM . 722, CB. 00 S. 329).
* 193—197 u. Anw. des RPost A. 9. Dez.
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