44 I. Die Pr. Verf. 2. Unteranl. A1. Anw. 20. Juli 78 betr. Marlsteine.
werde, daß er (der Grundeigenthümer) es auf die zwangsweise Ent—
eignung der Bodenfläche ankommen lasse.
Ferner ist dem Grundeigenthümer hierbei zu eröffnen:
1. daß nach Rücksendung der vollzogenen Ueberlassungsurkunde die
Auszahlung des festgestellten Entschädigungsbetrages an den nach
8. 4. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 bezw. nach Artikel I. S. 4.
des Gesetzes vom 7. April 1869 sich legitimirenden Grundeigen-
thümer durch die Kreissteuerkasse bezw. die Steuerkasse erfolgen
werde; sowie
2. daß, falls der Grundeigenthümer sich weigere, die Ueberlassungs-
urkunde zu vollziehen bezw. die Marksteinschutzfläche gegen die fest-
gesetzte Entschädigung freiwillig an den Staat abzutreten, oder falls
die Ueberlassungsurkunde nicht binnen der angegebenen Frist voll-
zogen zurückgesandt sein werde, gemäß der Vorschrift im letzten Ab-
satze des §. 1. der Gesetze vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April
1869, die Errichtung von trigonometrischen Marksteinen betreffend,
die zwangsweise Enteignung der Marksteinschutzfläche gegen die fest-
gesetzte Entschädigung und die Einweisung des Staates in den Besitz
derselben durch ihn (den Landrath) werde bewirkt werden; endlich
3. daß dem Grundeigenthümer, sofern er eine höhere Entschädigung
beanspruche, freistehe, dieserhalb binnen einer Präklusivfrist von
sechs Wochen den Rechtsweg zu beschreiten.
§. 112). 1. Die Ausfertigung einer Ueberlassungsurkunde (S. 10.)
erfolgt auch dann, wenn seitens der Grundeigenthümer auf die Gewährung
einer Entschädigung für die abzutretenden Marksteinschutzflächen der Gering-
fügigkeit des Betrages wegen oder aus anderen Gründen verzichtet wird.
In solchen Fällen wird die Angabe des Entschädigungsbetrages in
Spalte 16. des Verzeichnisses bezw. des Auszuges und event. auch der Ueber-
lassungsurkunde lesbar durchstrichen und in Spalte 17. angegeben, daß und
weshalb auf die Gewährung einer Entschädigung Verzicht geleistet wird.
2. Liegt ein trigonometrischer Punkt auf der Grenze zweier oder mehrerer,
auf verschiedenen Grundbuchblättern eingetragener Grundstücke eines und
desselben Besitzers, so ist die von jedem Grundstücke zur Sicherung des
Marksteins entnommene Fläche für sich genau zu berechnen und deren Flächen-
inhalt, behufs Repartition des Gesammtentschädigungsbetrages auf jede
Fläche, in Spalte 17. des Verzeichnisses bezw. des Auszuges zu vermerken.
3. Dem Vorstehenden (zu 2.) analog ist zu verfahren, wenn ein trigono-
metrischer Punkt auf der Grenze zweier oder mehrerer verschiedenen Be-
sitzern gehöriger Grundstücke liegt, jedoch mit der Maßgabe, daß in diesem
Falle — in Ermangelung einer gütlichen Einigung über den Kaufpreis —
die Entschädigung nach §. 3. des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 bezw. nach